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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 624

Der Weg zur Verpachtung · S. 624 · Bl. 309v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 624

Bl. 309vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesouiel Jerlich einer aus seinem pfannenn theil gehabt, nutzung auch Jerlich habenn mochte, darein müste gerechnet werdenn, vnnd desto mehr gueter gegebenn, die gerechtigkeit der Baurschafft, Oder das solche gerechtigkeit ann eine Summa geldes geschlagenn würde, vnnd mit den gueternn gegelten würdenn, Solches will nun nach gelegennheit des Lanndes vnnd den Pfennernn zubedennckenn sein. dieser vorschlagk vorzutragenn seÿ, Zum anndernn, wo sfgl. das nicht gefallenn wolte, Ob dan sfgl. das thunlich vnnd annehmblich sein wolte, das die Pfenner das Saltzwerck ein anntzahl Jar vngeuehrlich, Neun oder zehenn Jar, also, das sfgl. alle nutzunge vnnd gefelle, so vom Saltzwerck vnnd pfannenn herkeme, zu sich einnehme, vnnd den Pfennernn vnnd Jeglichem Insonnderheit vor seine Jerliche pension, nach forderung eins Jeglichenn theils, wie das in sfgl. vorschlagk vermeldet wirdt, Jeder Quatertemper ohne verzugk vnnd gewis reichenn vnnd geltenn solte, vnnd des Ihnenn versicherung thun wolte, vnnd sich also die pfenner mit sfgl. dienernn vnnd verordenntenn,

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

2

teglich auch nicht zanckenn dorfftenn, vnnd das also sfgl. die zeit alleine die nutzunge vnd genies der pfannenn Bodenn vnnd Saltzwercks hettenn, vnnd der rechte eigennthumb dominium directum vnd erbgerechtigkeit, vnnd alles was den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn annhenngig vnnd zugehörig, beÿ den Pfennernn bleibe, vnnd die Jerliche pension, Wie man der einig würde, den pfennernn vnnd einem Jeglichen Innsonnderheit alle Jare vnuerbleiblich bezahlet würde, vnnd wo in der bezahlung der pension ein Jar lang verseumnus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

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