Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 626
Der Weg zur Verpachtung · S. 626 · Bl. 310v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 626
Bl. 310vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,
eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun
oder mit zulegenn, bauenn solle, vnnd den pfennernn in allewege ann Irer gerechtigkeit vnnd Erbgerechtigkeit ohne schadenn vnnd das auch sfgl. vor alle fehrligkeit des Saltzwercks Pfannenn vnnd Bodenn, wie die in sfgl. vorschlagk vermeldet werdenn, stehenn, vnnd dieselbigenn vf sich nehmenn sollenn, vnnd solchs alles versichere vnnd vergewisse der Lanndtschafft, wie sich dann sfgl. sonnst erbottenn hatt,
oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben
vnnd vonn den Pfennernn vor gnugsamb anngesehen würdt, Vff solche meinung das Saltzwerck dem Furstenn vonn anntzahl Jarenn, bis zur anndernn zeit, mit vorbehaltungk des Eigennthumbs vnnd allenn annhenngenn vnd Condition wie obbeschriebenn,
und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,
vnnd so darzu den pfennernn dinstlich vnnd noch möchtenn hinzugesatzt werdenn, möchte es den pfennernn annzunehmenn vnnd thunlich sein, doch beÿ dem vertrag zubeharrenn, Wo nun sfgl.
und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden
Je darauff beharrenn woltenn, das die pfen ner Ire gerechtigkeit an dem Saltzwerck Bodenn vnnd pfannenn, vnnd aller derselbigenn zugehörigenn, ganntz vnnd gar abtrettenn soltenn, vnnd sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden