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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 630

Der Weg zur Verpachtung · S. 630 · Bl. 312v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 630

Bl. 312vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWelcher vnnder denen Ihnenn geliebet, freÿ stehenn, vnnd macht habenn sollen, Erstlich, das sich als dann die Pfenner ann Irenn der Burgen guetter, in sampt oder insonndernn, sie werenn liegennde oder [übergeschrieben: ab] fahrennde, Innenn oder auswendig lanndes gelegen, wie die nahmenn habenn möchtenn, Ires geldes vnnd schadenns, wie sie vermöchtenn, erholenn möchttenn, vnd Innsonnderheit, das Inenn den Pfennernn beide Saltzwerck fur solchenn Contract vnnd Pension, darzu auch zu vnderpfanndt Ingesatzt wurdenn, Oder zum anndernn, Wo dis gedinge vnnd vbereinkommung nicht gehaltenn wurde in einem oder mehr Puncten, das als dann den Pfennernn freÿ solte stehenn, wiederumb ohnn alle einrede, oder verhinderung sfgl. vnnd Ipso Iure, ohne erkenndtnus des rechtenn, zu dem Newen vff gerichtenn vertrag zutrettenn, vnnd des macht habenn, doch mit abtragk vnnd erstattunge, Erstlich Irer erlittenn schedenn vnnd expens, also das Ihnenn derselbige vertragk in allenn seinenn puncten, stuckenn, vnd articulnn, wie der vonn beidenn theilenn abgeredt, bewilligt vnnd anngenommenn, zu ewigenn zeitenn vnd tagen, nach allem Innhalt desselbigenn solle vnnd musse gehalten werdenn,

von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,

2

vnuerbruchlich vnnd vnuerruecklich, Oder zum drittenn, Wo denn Pfennernn Ire gedinge nicht gehaltenn, vfgesaget, das sie sich zum rechttenn nicht versehenn, vnnd annzunehmenn auch nit schuldigk, das als dann den Pfennernn ohnn alle einrede vnnd verhinderung der weg offenn, vnnd Ihnenn freÿ stehenn magk, wiederumb zu Irenn alten hergebrachtenn vnnd gehabtenn priuilegien freÿheitenn, Erb: vnd gerechtigkeitten, wie sie die alle samptlich vnnd sonnderlich vor dem newen vfgerichtenn vertrage, mit stettlicher vbung vnnd aus krafft Irer Erbgerechtigkeit, in besitz oder possession,

unverbrüchlich und unverrückt; oder zum dritten, wo den Pfännern ihr Gedinge nicht gehalten und ihnen aufgesagt würde, dass sie sich zum Rechten nicht versehen und es anzunehmen auch nicht schuldig sind, dass alsdann den Pfännern ohne alle Einrede und Verhinderung der Weg offen und ihnen freistehen möge, wiederum zu ihren alten hergebrachten und gehabten Privilegien, Freiheiten, Erb- und Gerechtigkeiten, wie sie diese alle samt und sonders vor dem neu aufgerichteten Vertrag mit stetiger Übung und aus Kraft ihrer Erbgerechtigkeit in Besitz oder Possession

3

oder quasi possession herbracht, vnnd besessenn haben, schreitenn vnnd trettenn mögenn, vnnd sich derselbigenn hinfurter, ewiglich genies zuhaltenn, vnnd zugeprauchen macht habenn sollenn, Vnnd derhalbenn, was Inen zu abbruch vnnd nachteil ann gebewenn vnnd anndernn vfgericht, dieselbigenn abgeschafft möchtenn vnnd sollen werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,

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