Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 638
Der Weg zur Verpachtung · S. 638 · Bl. 316v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 638
Bl. 316vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seitemit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,
durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen
vnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.