Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 648

Der Weg zur Verpachtung · S. 648 · Bl. 321v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 648

Bl. 321vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach dem aus dem bericht heilliglichenn[?] zuersehenn, das Hochgedachts Furstenn halbenn anngezeiget wordenn ist, als soltte sfgl. den vertragk zuhalttenn, oder mit zuhaltenn, vnverbundenn sein, Dieweil gemeine Pfenner das Reversal so derowegenn aufgericht, in gebürlicher zeit, nicht alle soltenn versiegelt habenn, Ob sfgl. erhorter vrsach halbenn befugt, vnnd berechtiget sein, sich aus dem vertrage zuwirckenn, vnnd also lauts vielbestimpts articuls die erkenndtnus der scheidtsrichter berurts misverstands halbenn, zu leidenn vnverbundenn sein, Darauff wirdet dieser kurtzer bestenndiger bericht gegebenn, Wo bey vnnd nebenn dem vertrage abgeredt vnnd beschlossen were, das die gemeine Pfenner das aufgerichte Reversal in berurter zeit versieglenn soltenn, vnnd solche sieglung wie sich die Partheyenn des vnnder einannder enntschlossen, vonn gemeinenn Pfennernn noch nicht geschehenn worden were, vnnd also die Pfenner den vertragk vor Ire Persen1[?] noch nicht erfult, vnnd adimpliret hettenn, So könntenn sie auch Hochgedachtenn Furstenn zu haltung des vertrages weder in berurtenn artickell sich annhebennde,

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

2

vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrages, noch anndernn bestenndiglichenn, vnnd cum effectu nicht dringenn noch zwingenn, Wo [übergeschrieben: aber] sfgl. halbenn wieder sie die Pfenner furgewanndt vnnd opponirt wurde, das Ihnenn kein bestenndige annforderung nacht2 recht, wieder sfgl. dieses vertrags halbenn geburte, nach gebürenn möchte, weil sie demselbigenn vor Irem theil auch nit erfüllet hettenn, Sonnder fürter hier [gestrichen: fe] stat diese gemeine Regell, wer nicht helt, dem darf mann wiederumb auch nicht haltenn,

„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,

3

Et quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

Unsichere Lesungen

  1. Persen — Endung undeutlich
  2. nacht — so geschrieben, wohl nach

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.