Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 649
Der Weg zur Verpachtung · S. 649 · Bl. 322r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 649
Bl. 322rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteEt quod non seruanti fidem fides non seruetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleuerit Wann aber gleichwohl die Pfenner die sieglung nachmals thun woltenn, vnnd die wircklichenn vnnd cum effectu thetenn,
und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten
vnnd also aus dem Vertrage nit schrittenn, vnnd fur Ire Personn erfülletenn, vnnd adimplirten, wie die dann thun möchtenn, So were auch Hochgedachter Furst dem vertrage allennthalbenn gemes zugelebenn, nachzusetzenn, vnnd also auch vor sfgl.
und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden
Personn zuerfüllenn, vnd adimpliren verbundenn, Nach dem der Jenig so wieder einenn vertragk oder anndern Contract gehanndelt, vnnd zuenndtgegenn gelebt, wiederumb vermöge der recht schreitenn kann vnnd magk, Vielviel mehr in dieser sach Hochgedachter Furst den vertragk, vnangesehenn, was sfgl. darwieder das Reuers vnnd annders halbenn aufgebracht, zuhaltenn schuldigk, Weil dieses Reuers nit mit einem einigenn wortte im vertrage gedacht, auch in der hanndelunge, vnnd ehr vnnd zuuor der vertragk vonn beidenn beidenn theilenn abgeredt vnnd beschlossenn,
Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,
nit erwehnet wordenn, vnnd ist also dieser Reuers nit ein artickell oder Punct des vertrags, sonder aller erst als der vertragk bewilligt, der Reuers vf die bahn kommenn, zu dem ist der Reuers auch vonn allenn denen die sfgl. darin gesetzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter
nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,
Unsichere Lesungen
- Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)