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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 653

Der Weg zur Verpachtung · S. 653 · Bl. 324r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 653

Bl. 324rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,

und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

2

— So könnte es demnach den Pfennernn ann dem vfgerichtenn vertrage keinen nachtheil, abbruch oder krenckung bringenn, oder geberenn, doch ist es am aller sicherstenn, das die Pfenner hieruber protestirent, Nemblichenn, das Inen nicht enndtgegenn were, das etzliche knechte, Hochgedachtenn Furstenn das Saltz dermassenn gebenn,

— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,

3

Sie woltenn aber hiermit herlichenn1 solenniter protestirt habenn, das sie durch diese nachlassung vnnd bewilligung, aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage in keinem Punct oder articull geschrittenn habenn woltenn, Vnnd das sie Ihnenn vber diese protestation ein offenntlich instrument machenn liessenn, Superabundans enim Cautela nemini nocet.

sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).

4

Vnnd beschliesslichenn vnnd enndtlichenn, So wirdt weitter dieser bericht auff das mündtlich vorhaltenn gegebenn, Nemblich, Wo Hochgedachter Furst den bewilligtenn vnnd vfgerichtenn vertragk, mit niedersetzung der scheidtsrichter, auch des furkauffs des Saltzes vnnd annder artickell halbenn, enndtlichenn zuhaltenn nicht bedacht were, So werenn auch die Pfenner denselbenn zuhalten nicht verbundenn, sondernn diese sache quem[?] wieder in den stanndt vnnd wirde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,

Unsichere Lesungen

  1. herlichenn — Lesung unsicher

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