Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 664
Der erste Vertrag, 1538 · S. 664 · Bl. 329v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 664
Bl. 329vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)am Saltzverkeuffenn, auch dem Holtzkauffe, wie hernach volgt, vnnd siedenn keinenn schadenn bringen oder geberen soll, Sonnder wir wollenn vnd sollenn fur vns vnnd vnser erbenn, die also erbawtenn Pfannenn, vnd die noch erbawet werdenn, fur vnns vnnd vnser Erben, vnnd vnserm Furstennthumb zu gut, vnd zu furderung gemeines nutzenn, behaltenn, vnnd der eins oder mehr, oder etwas dauonn nicht erblich verkeuffenn, vonn vns gebenn, noch versetzenn in keinerley weise, Es were dann im fall der höchstenn notturfft, Wir habenn vns auch mit Ihnenn der Sohlennschepffung, vnnd des Siedenns halbenn, gnediglich verglichenn, das die Pfenner alle wochenn, Inn Irenn zwo vnnd vierzigk Bothenn, In Jeglichem zweymahl siedenn mögenn, vnnd in Jeder Pfanner1 acht achteil saltzes machenn lassenn sollenn, vnnd der zubehuffe sollenn vnnd mügenn sie mit dem giessenn oder schepffenn, den Sonntagk vnnd Mittwochenn, Jede wochenn ob sie mügenn zu zweyen werckenn ziehenn, vnnd wir den Montag vnnd Donnerstagk, doch das die vier naw gebawete Bothenn, mit der Pfenner Boden, dieweil sie vf der seittenn liegenn, giessenn
beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll.
Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not.
Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen
Unsichere Lesungen
- Pfanner — wohl Pfannen (Z. 15)