Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 681
Der erste Vertrag, 1538 · S. 681 · Bl. 338r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 681
Bl. 338rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. alle vnnser Forst vnnd holtzgerechtigkeit, die wir darann gehabt, oder habenn sollenn, zugestelt vnd vbergebenn, Also das die vonn Allenndorff solch holtz hegenn, hüeten, beforstenn, vnnd nach Irer notturfft gebrauchenn mögen, vnuerhindert vnnser vnnd Jedermanns, doch vnschedlich denenn vonn Riedenn, ann der Hudt weide, Doch sollen die vonn Riedenn, die Sommerladenn1[?] dreÿ Jar lanng hegenn, vnnd mit dem viehe darin nit treibenn, vnnd die vonn Allenndorff den vonn Riedenn, Inn die annder Holtzer, damit In geheüre trifftwege lassenn, das sie mit dem viehe darin kommenn mögenn, vnnd so es gresigk werdet, So sollenn die vonn Allenndorff den vonn Riedenn am Bremerthal, so weit sich das erstreckt, einen drittenntheil am forste gebenn, vnnd volgenn lassenn, welches die vonn Riedenn in einer namhafftigen Zeit, hawenn vnnd bindenn, vnnd nirgennds annders dann gein Allenndorff Inn Sodenn den Pfennernn vmb Ihr geldt bringenn sollenn, vnnd wo die vonn Allenndorff In den Bergenn die nechst ann das Bremer thal stossen, so sie gresigk wordenn, Iren Burgernn austheilung thun,
Das Dritte Buch. — alle unsere Forst- und Holzgerechtsame, die wir daran hatten oder haben sollten, zugestellt und übergeben. So dürfen die von Allendorf dieses Holz hegen, hüten, beforsten und nach ihrem Bedarf gebrauchen, unbehindert von uns und jedermann, doch unschädlich denen von Rieden an der Hutweide.
Doch sollen die von Rieden die Sommerschläge drei Jahre lang hegen und mit dem Vieh nicht hineintreiben; und die von Allendorf sollen denen von Rieden in die anderen Hölzer geeignete Triftwege lassen, damit sie mit dem Vieh hineinkommen können.
Und wenn es schlagreif wird, so sollen die von Allendorf denen von Rieden am Bremertal, soweit es sich erstreckt, ein Drittel am Forst geben und folgen lassen. Das sollen die von Rieden in einer bestimmten Zeit hauen und binden und nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern um ihr Geld bringen.
Und wo die von Allendorf in den Bergen, die zunächst ans Bremertal stoßen, wenn sie schlagreif geworden sind, ihren Bürgern Zuteilung machen
Unsichere Lesungen
- Sommerladenn — Flurname, Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 8)