Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 683
Der erste Vertrag, 1538 · S. 683 · Bl. 339r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 683
Bl. 339rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. dem zirck gelegenn, allein gein Allenndorff in die Stadt, vnnd die Sodenn bracht, gefurt, vnnd abgelegt, So soll der kauff darann, den Pfennernn vnnd Irenn Sodernn allein zustehenn, vnnd zukeuffenn zugelassenn sein, vnnd wir darann die Pfenner vnnd Ire Söder in nichte verhindern, oder verhindernn lassenn, auch wir niemandt verbietenn, feÿlenn kauff holtzes gein Allenndorff in die Sodenn zubringenn, ohnne geuerde, Darzu sollen vnnd wollenn wir Lanndtgraue Philips obgemelt allen vnnsern derfschafftenn1[?] Inn vnd ann gemeltem gezirck gelegenn, vergönnenn vnnd zulassenn, auch sie darann nicht hindernn, den Pfennernn aus obgemeltem gezirck vmb Ihr geldt wollenn vnnd holtz zuhauenn, zubindenn vnnd zuführenn, treibenn vnnd tragenn, was vnnd wie es die notturfft erfordert, vnnd es bishero gebraucht vnnd gehaltenn ist, Darzu sollen vnnd wollenn auch wir oder vnnser erbenn der Stadt Allenndorff, den Pfennern der Baurschafft Inn Soden, Irenn Erbenn vnnd nachkommenn kein beschwerung mit Zollenn oder sonnst vf die geholtze, Wagenn oder
Das dritte Buch. — des Bezirks liegen, allein nach Allendorf in die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem verbieten, Holz zum Verkauf nach Allendorf in die Sooden zu bringen, ohne Hinterlist.
Dazu sollen und wollen wir, Landgraf Philipp, allen unseren Dorfschaften, die in und an dem genannten Bezirk liegen, gestatten und zulassen und sie daran nicht hindern, den Pfännern aus dem genannten Bezirk um ihr Geld Wellen und Holz zu hauen, zu binden, zu führen, zu treiben und zu tragen — was und wie es die Notdurft erfordert und wie es bisher gebraucht und gehalten worden ist.
Dazu sollen und wollen wir oder unsere Erben der Stadt Allendorf, den Pfännern der Gebauerschaft in den Sooden, ihren Erben und Nachkommen keine Beschwerung mit Zöllen oder sonst auf die Gehölze, Wagen oder
Unsichere Lesungen
- derfschafftenn — Vokal e/o unsicher (Z. 11)