Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 686
Der erste Vertrag, 1538 · S. 686 · Bl. 340v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 686
Bl. 340vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. sein solte, doch mit beider theil vnnser wissenn, vnd gutenn willenn, Es sollenn auch vnnsere knechte vnd diener die behausung im altenn Saltzwerck gelegenn, darin der Pfenner meister vnnd Affterknechte bishero gewohnet habenn, vnnd noch wohnenn, nicht keuffenn, noch [übergeschrieben:
Das dritte Buch. — sein sollte, doch mit unser beider Wissen und gutem Willen.
Auch sollen unsere Knechte und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch
durch] einichenn wegk ann sich bringenn oder besitzenn, den Pfennernn zu nachteil, Sonnder die allein der Pfenner knechte vnnd gesinde, vorbehaltenn sein, vnnd zu der Baurschafft der vierzigk zwo Pfannenn gehörenn, ausgescheidenn was heuser solchenn knechtenn, so vnns Itzo dienenn zugelassenn werdenn, zustundt, die mögen sie zweÿ Jar lanng bewohnenn, bis sie anndere bawen vnnd vberkommenn, Es sollenn auch die Söder vnd knechte den Pfennernn zustenndigk, mit keiner weitter diennstbarkeit, heer, oder Lanndts beschwerung beschwert werdenn, dann bishero herkommenn ist, Ob wir gleich mit den vnnsernn ein annder meinung wurdenn fürnehmenn, Ob auch wir vf vnnser Pfannen zu vnnderhaltung des Saltzwercks dinstbarkeit legen, vnnd vfschlagenn wurdenn, So sollenn doch die Pfenner vnnd Ire Soderknechte, auch Ihr gesinde der dinstbar=
auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die denjenigen Knechten zustanden, die jetzt uns dienen; diese dürfen sie zwei Jahre lang bewohnen, bis sie andere bauen oder bekommen.
Auch sollen die Sieder und Knechte, die den Pfännern zugehören, mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden, als bisher herkommen ist — selbst wenn wir mit den Unsrigen anders verfahren sollten. Und wenn wir auf unsere Pfannen zur Unterhaltung des Salzwerks Dienstbarkeiten legen und aufschlagen würden, so sollen doch die Pfänner und ihre Siederknechte und ihr Gesinde von dieser Dienstbar-