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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 687

Der erste Vertrag, 1538 · S. 687 · Bl. 341r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 687

Bl. 341rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. keit gefreÿet vnnd verschonet sein, Vnnd hierauff ist vnnser ganntz volkommenn will, vnnd meinung, vnd wollenn das es vnnser Erbenn vnnd nachkommenn nach vnns also stet vnnd vest vnnd ewiglich halttenn, das den Pfennernn vnnd den vierzigk zwo pfannenn, an Irem Saltzmachenn oder verkeuffenn, vnnd alle dem Jenigenn, das darzu gehört, kein Intragk, verhinderung oder nachteil begegenenn soll, Innmassenn wir auch nicht thun, noch begerenn wollenn, Sonndernn geredenn vnnd versprechenn, beÿ vnnserm Furstlichenn warenn worttenn vnnd trewenn, das wir sie beÿ aller vnnd Jeder obgemelter freÿheit gerechtigkeit vnnd herkommenn, vnnd sonnderlich dieser verschreibung gnediglich bleibenn lassenn, Ires schadenns oder nachteils nicht begerenn, Sonnder sie vnnd Ire Saltzwerck gnediglich schutzenn vnnd hanndthabenn wollenn, Desgleichen so sollenn sie auch herwiederumb vnns vnd vnnsere Erbenn beÿ diesem vertrage bleibenn lassenn, vnd darwiedder zu nachteil, vnnser vnnd vnnser Erbenn nicht suchenn, practicirn oder hanndelnn, in keinen wegk, dann wie in diesem vertrage zugelassenn ist, vnd es also

Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein.

Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen.

Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen.

Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also

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