Zum Inhalt
salzbibel.deForschungsprojekt
Darstellung
Darstellung
Schriftgröße
Zeilenabstand
Farben
Kontrast
Bewegung
Schriftart

Alle Einstellungen mit Erläuterung

Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 688

Der erste Vertrag, 1538 · S. 688 · Bl. 341v · Band 1

Ansicht
Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 688

Bl. 341vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. gnediglich vnnd vnnderthenniglich mit einannder haltenn, Das die vierzigk zwo altenn Pfannenn, Inn Irem rechten bauw vnnd wesenn, siedenn vnnd verkeuffenn pleiben, Darann keins wegs verhindert, geirret, oder gedrangt werdenn, vnnd was wir daruber siedenn vnnd verkeuffen mügenn, Das auch vnns Lanndtgraue Philipsenn dasselbige zustehe, vnnd gebuere, Alles ohnn geuerde, vnnd verhinderung, vnnd damit diese gnedige vnnd vnnderthenige vergleichung, also fur vnnd für zu ewigen tagenn bestenndig vnnd vfrichtig bleibenn müge, So sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnser erbenn keinenn Amptmann, Schultheissenn oder beuelchaber vber solch vnnser Saltzwerck setzenn, Er habe dann zuuor diesen vertragk vnnd vergleichung, auch die Ordnungenn, so weit die mit vnnser beidertheil gutem wissenn vnd willenn, gemacht wordenn, also treulich, stet fest zuhaltenn, vnnd daraus nit zuschreitenn, vnns vnnd denn Pfennernn zugleichenn recht gelobt vnnd geschworenn, vnnd wo sich erfunde, das einer oder mehr geuehrlich darwiedder thete, der solle darumb vngnediglich,

Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung.

Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen.

Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig

Einstellungen auf diesem Gerät speichern?

Damit die gewählte Darstellung beim nächsten Besuch erhalten bleibt, würde ein einzelner Eintrag im lokalen Speicher des Browsers (localStorage) abgelegt. Das ist kein Cookie, und der Eintrag verlässt das Gerät nicht.