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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 691

Der erste Vertrag, 1538 · S. 691 · Bl. 343r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der erste Vertrag, 1538

S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 691

Bl. 343rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, so setzen vnd ordenenn wir vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des beÿ Furstlichenn gutenn glaubenn, für vnns vnnd vnser Erbenn, Ob sichs begebe, das zwischenn vnns vnd den Pfennernn ein misuerstanndt einfielle |:

Das dritte Buch. — Und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir an, verschreiben und verpflichten uns dazu bei fürstlichem guten Glauben für uns und unsere Erben:

Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte

2

das will Gott :| vnnser halbenn nicht sein soll, Es were vmb die behöltzung abspannung der knechte, vmb verkauffung des saltzes, vmb einiche verhinderung, oder verfortheilung, die ein theil am anndernn, oder dieselbigenn diener vnnd verwanndtenn zufügenn, oder zuzufügenn fürhettenn, vnnd das wir vnnsere treffliche, redtliche Gotfürchtige vnnd verstenndige Rhethe, alwege in vierzehenn tagenn, so balde wir dessenn erInnert werdenn, oder vnnser erbenn, oder wir des für vnns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder gein Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Götlichenn billichenn dingenn richtenn, vnnd vertragenn lassen, vnnd darann nichts verhindernn lassenn wollenn, in keinenn wege, vnnd im fall so sie das nicht vertragen möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat dreÿ vonn der Ritterschafft, vnnd dreÿ von vnnsernn Stedtenn, als Cassell, Marpurgk, Eschwege, Alsfeldt, Hombergk vnnd Treÿsa, so sie nicht Pfenner sein,

und was an uns nicht liegen soll —, sei es wegen der Holzversorgung, wegen des Abwerbens der Knechte, wegen des Salzverkaufs oder wegen irgendeiner Behinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügt oder zuzufügen vorhat:

so wollen wir stets binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben davon in Kenntnis gesetzt werden oder wir es unsererseits nötig haben, unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte nach Eschwege oder nach Allendorf schicken und die Sache nach göttlicher Billigkeit richten und beilegen lassen und daran nichts hindern lassen, auf keinerlei Weise.

Und falls sie die Sache nicht beilegen können, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus unseren Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind

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