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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 703

Die Verpachtung, 1540 · S. 703 · Bl. 349r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 703

Bl. 349rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. auch gemeine Pfenner vnns eines Jedenn Jars ann der gantz Summa der Jerlichenn Pension, Jegenn die zweÿ neue gebawete Bodenn, vnnd nachlassung der Herrnn Gennse zweÿ hundert guldenn obberurter wehrung zu gute kommenn lassenn, die wir Jerlich Innzubehaltenn macht habenn, vnnd auszugebenn nicht schuldigk sein sollenn, vnnd soll vnns vnnsere Erbenn nachkommende fursten zu Hessenn in bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension, ganntz oder gar zumahl nichts verhindernn in ganntz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jeden Jars, vnnd obgemelte ziele gnediglich vnnd gutlich enndtrichtenn vnnd bezahlenn lassenn, Doch ausgescheidenn vnnd im fall da die Bodenn durch Feres1[?] krafft ganntz oder zum theil verbrenndt, verheret oder verderbet wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor seÿ, vonn denselbigenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnnsere Erbenn, nachkommende furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, Pension zugebenn nicht schuldigk sein Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommende fursten zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn

Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen.

Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen.

Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar (Z. 14)

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