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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 707

Die Verpachtung, 1540 · S. 707 · Bl. 351r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 707

Bl. 351rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. vnnd wo sich vber das anndere vnuersehennliche schedenn vnnd zufelle, es were durch sterbenndleufftenn, oder andere vnfelle, die im rechtenn Casus fortuiti genenndt möchtenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis austrucklich vnnd vnderschiedtlich nicht gedacht, noch abgeredt, die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erben vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragen vnd gewertig sein, vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Ihrer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn, vnnd soll durch diese vergleichung vnnd Location vorigenn obanngeregtenn vertrage vnd anndernn der Pfenner hieuor ererbtenn vnnd erlangten freÿheitenn priuilegien vnnd gnadenn nichts abgebrochen, noch enndtnehmenn, Sonndernn die krefftiglich pleibenn vnnd gehaltenn werdenn, die wir auch fur vnns vnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn hiemit in krafft vnnd macht dis brieffs wissenntlichen bekrefftigenn vnnd bestettiget habenn wöllenn, Desgleichenn soll den pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft, ganntz nichts enndtzogenn sein, sondern sie sollenn sich derselbigenn, wie vonn alters hero haltenn vnnd geprauchenn, zu dem habenn wir vielgemelten

Das dritte Buch. — Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen — sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht Zufallsfälle genannt werden und die in diesem Vertrag und Pachtvertrag nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder verabredet sind —, so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen.

Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten Vertrag und den anderen Freiheiten, Privilegien und Gnaden, die die Pfänner zuvor ererbt und erlangt haben, nichts abgebrochen oder entzogen werden; vielmehr sollen diese kräftig bleiben und gehalten werden. Auch die wollen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen hiermit kraft dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben.

Desgleichen soll den Pfännern durch diese Verpachtung an ihrer Gebauerschaft gar nichts entzogen sein; vielmehr sollen sie sich daran halten und sie gebrauchen wie von alters her. Dazu haben wir den vielgenannten

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