Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 710
Die Verpachtung, 1540 · S. 710 · Bl. 352v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 710
Bl. 352vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch. stenthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglichenn pleibenn, vnnd darann vns vnnserm Erbenn nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allenndorff, nichts abgehenn, oder enndtzogenn werdenn, Jederzeit nach gewonheitt vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Innmassenn dann in vorigenn obanngeregtenn vertrage, auch versehen ist, Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner die zeit dieser Location, vnnd auch sonnst, nach ausgangk der Location die zweÿhundert guldenn zins, so sie Jerlich bishero gegebenn, vnnd wir hieruor zu Gottes ehre vnnd vnderhaltung der armenn aus Christlichenn guten bedennckenn geordenet habenn, darzu die zwo Pfannenn Salzes alterer Pflicht, auch Herrengeldt, Toffell zoll vnnd annders Jerlich enndtrichtenn, allermassen, wie das vonn alters herkommenn ist, Vnnd nach dem vnnser Stadt Allenndorff gehöltze Inn Irer der Pfenner Jne vonn vnns zugelassenn zirck gezogen ist, So wollenn wir doch das gemeine vnnsere Stadt vnnd die Burger daselbst, beÿ allenn Irenn geholtzenn, vnnd weldenn, wie sie die vonn allters herpracht, be=
Das dritte Buch. — tentums und des Landes wie bisher geschehen fort und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf, wie es auch im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.
Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem, gutem Bedenken bestimmt haben, dazu die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, auch Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, in aller Weise wie es von alters herkommen ist.
Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in den Bezirk gezogen worden ist, den wir den Pfännern zugelassen haben, so wollen wir doch, dass unsere Stadt insgesamt und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her be-