Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 711
Die Verpachtung, 1540 · S. 711 · Bl. 353r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 711
Bl. 353rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte Buch sesslich vnnd gebreuchlich habenn vnuerhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnd menniglichs geruiglich pleibenn sollenn, vnnd sich derselbigenn wie vonn alters herbracht, fur vnnd fur nach Irer nottturfft vnnd gefallenn gebrauchenn, Doch das gemelte Burger vnns vnnserm erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so balde das gressigk ausgenommenn die Berge, darinnenn sie Bau vnnd scheidtholtz zuhegenn pflegenn, als nemblich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbuel, der Hotlbach[?]1, die Meinhardtsliede, vnnd der Stein, sampt allenn Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, gehauwenn vnnd fur die Stadt oder Sodenn bracht wirdet, vmb ein zimblich kauffgeldt, vnuerhohet vnnd vnersteigert, vnverhindert zukommenn lassenn, auch alle gehöltze den Salzwercke vnnd gemeiner Baurschafft, dieweil sie sich dauonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gut vnnd vfs aller vleissigst vnnd treuwlichst in guter hegung vnnd ernnstem vffsehenn, haltenn vnnd beforsten, Doch wo Ihnenn vonnötenn, Wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn sie darbeÿ gnediglich schutzen vnd
Das dritte Buch — sessen und gebraucht haben, unbehindert von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig bleiben und sie wie von alters her fort und fort nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen sollen.
Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder auch den Siedehausknechten jederzeit, sobald es schlagreif ist, das Holz — ausgenommen die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbühl, der Hotlbach, die Meinhardsleite und der Stein samt allen ihren Namen und Zugehörungen — hauen und für die Stadt oder die Sooden bringen und es um ein geziemendes Kaufgeld, unerhöht und ungesteigert, unbehindert zukommen lassen.
Auch sollen sie alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Gebauerschaft zugute — weil diese sich davon an diesem Ort erhalten und ernähren müssen — aufs Fleißigste und Treulichste in guter Hege und mit ernstem Aufsehen halten und beforsten. Wo es ihnen aber nötig ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und
Unsichere Lesungen
- Hotlbach[?] — Ortsname, oder Holtbach (Z. 12)