Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 714
Die Verpachtung, 1540 · S. 714 · Bl. 354v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 714
Bl. 354vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das dritte buch. vnnserm Erbenn vnnd den Pfennernn am siedenn derwegenn nichts abgehenn, vnnd wir die obgedingte Pension desto bequemer ausgebenn vnnd bezahlenn köntten, Doch also das die Pfenner gedachter Irer ausstendigenn schuldenn in zweÿenn Jarenn genntzlich enndtrichtet werdenn, vnnd bezahlet sein sollenn, Was auch gemeinenn Pfennernn, ann Pompenn[?]1 gelde, so Meister Jorgenn dem Itzigenn neuwenn, vnnserm besteltenn Bornmeister zugesagtenn besoldung, vnnd des kostens, die kunst vorm gewölbe zuerhaltenn vbrig were, gebuerenn wolte, das soll Inenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am kopffer vnnd anndernn thun, vnnd die bestellung zur helffte tragenn mussenn, eines Jeden Jahrs volgenn vnnd zugestelt werdenn, vnnd damit sollen auch alle vngnade, misuerstennde, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn, angenommenen bewilligtenn vertrage, zwischenn vns, vnsern dienernn, vnnd gemeinenn Pfennernn, vnnd Iren dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs, oder argwöniges zugetragenn hette, genntzlich vfgehabenn vnd hingelegt sein,
Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt erhalten.
Was auch der gemeinen Pfännerschaft an Pumpengeld gebühren sollte — nach Abzug der Besoldung, die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und der Kosten für die Erhaltung der Kunst vor dem Gewölbe —, das soll ihnen ebenfalls jedes Jahr zufallen und zugestellt werden, weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem tragen und die Bestellung zur Hälfte mitbestreiten müssen.
Und damit sollen auch alle Ungnade, alle Missverständnisse und alles, was sich seit dem ersten oben angeführten, verabredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns, unseren Dienern und der gemeinen Pfännerschaft und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zugetragen hat, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.
Unsichere Lesungen
- Pompenn[?] — oder sompenn (Z. 8)