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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 720

Die Verpachtung, 1540 · S. 720 · Bl. 357v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 720

Bl. 357vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd herrenn, vnnd denenn vom Adell, vnnd Erbarn leutenn gebueret zustellenn vnnd einzuziehenn, zufordernn vnnd zubeschreibenn macht habenn, Die auch samptlich vnnd insonndernn wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mündtlich, auf die erste Ire vermanung vnnd erforderung, als balde vngeseumbt in acht tagen samptlich vnnd sonnderlich mit Irenn selbst leibenn, wie berurt, Innstellenn vnnd leistenn sollenn, vnd sich keiner vf den andern behelffenn, vnnd sich auch kein ander Geyselschafft, noch Ichtes annders darann verhindern lassenn, Vnnd im fall sie ander Geisellschafft oder leistung gemanet, vnnd eingefordert weren, Sollenn sie allweg Iresgleichenn, wie gemelt vnd nach anzahl in leistung, so sie gemanet einstellenn, vnnd daraus ohne verwissenn vnnd willenn Gemeiner Pfenner, nicht kommenn, Bissolanng das gemeine Pfenner vnnd Ire mitbeschriebenn aller menngell, vnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halbenn ausstünde, sampt allenn derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndttenn kostenn vnnd schadenn gnugsamb erstattet

Einlagerung Recht und Gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben.

Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden, auf die erste Mahnung und Aufforderung hin sogleich ungesäumt binnen acht Tagen insgesamt und einzeln mit ihrer eigenen Person, wie gesagt, einreiten und die Einlagerung leisten. Keiner soll sich auf den anderen berufen, und keiner soll sich durch eine andere Geiselschaft oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.

Und falls sie zu einer anderen Geiselschaft oder Einlagerung gemahnt und eingefordert wären, so sollen sie stets ihresgleichen, wie gesagt und nach der Zahl, in die Einlagerung stellen, zu der sie gemahnt sind, und daraus ohne Wissen und Willen der gemeinen Pfännerschaft nicht herauskommen, so lange, bis die gemeinen Pfänner und ihre Mitverschriebenen aller Mängel und dessen, was ihnen dieser Verschreibung und des Pachtzinses wegen ausstünde, samt allen deswegen erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden hinreichend erstattet

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