Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 721
Die Verpachtung, 1540 · S. 721 · Bl. 358r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 721
Bl. 358rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)vnnd bezahlet sein, alles vff vnnser, vnnser Erbenn, nachkommendenn furstenn zu Hessenn vnkostenn vnnd darlegenn, Da auch der Burgenn einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert, vnnd eingezogenn, todtshalber abginge, So soll der Graue, Edellmann oder die Stadt wonnder1 oder die abgegangenen zugestanndenn, so balde in acht tagenn, anndere tügliche Personenn, ann der abgeganngenen Stadt einstellenn, Es soll auch einem Jeden wirtte, beydenn oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werdenn, furbehaltenn vnnd vergönnet sein, da die Burgenn etwas tapffers bey Ihnenn verzehrt, vnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngepurlichenn haltenn wurdenn, Oder da wir Lanndtgraff Philips, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, sie zu Jederzeit nicht quittiren, vnnd die wirte nicht enndtrichten wurdenn, Das sie als dann, so sie des not noth habenn wurdenn, der Burgenn Pferde eines oder mehr nach Irer gelegennheit notturfft vnnd gefallenn, ohne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie könnenn, vnd zu abkurtzung Irer schuldenn verkeuffenn mügen, damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnder
und bezahlt sind — alles auf unsere, unserer Erben und der nachkommenden Fürsten zu Hessen Kosten und Auslagen.
Wenn auch einer der Bürgen oder mehrere, die so zur Einlagerung gefordert und eingezogen sind, mit Tod abgehen, so soll der Graf, der Edelmann oder die Stadt, denen die Abgegangenen zustanden, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der Abgegangenen einstellen.
Auch soll jedem Wirt, bei dem die Bürgen in Einlagerung liegen, vorbehalten und gegönnt sein: Wenn die Bürgen bei ihm etwas Beträchtliches verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich verhalten, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie nicht jederzeit auslösen und die Wirte nicht bezahlen, dass er alsdann, wenn er es nötig hat, eines oder mehrere der Pferde der Bürgen nach seiner Lage, seinem Bedarf und Gefallen ohne jedermanns Einrede und Behinderung so teuer, wie er kann, zur Abkürzung seiner Forderung verkaufen darf — damit er die Bürgen umso stattlicher und besser unter-
Unsichere Lesungen
- wonnder — Lesung unsicher (Z. 6)