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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 723

Die Verpachtung, 1540 · S. 723 · Bl. 359r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 723

Bl. 359rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

würde, das doch nit sein solle, So sollenn vnnd mügenn sich gemeine Pfenner Ire Erbenn vnnd mitbeschriebene, samptlich vnnd sonnderlich, sich Ires schadenns, vnd was Ihne dieser verschreibung halbenn aussenn stünde, ann vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessenn, vnnd allenn vnnsernn Lanndenn vnnd Leutenn, vnnd güeternn, Renthenn, zinsenn, Nutzungenn, vnnd gültenn, Desgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit selbstschuldnernn, ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, samptlich vnnd sonndernn gueternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Inn oder ausserhalb Lanndts gelegenn, wie die nahmenn habenn möchtenn, mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mögenn Mitt kommernn, hemmenn, vnnd auffhaltenn, nach Irem gefallenn, genntzlich vnnd volkommende erholenn, Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Burgenn ersuchenn, vnnd Innfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie obgemelt, dienenn würdenn, frey, sicherheit, vnnd geleide habenn, vnnd keinerley vngnade, vngunst vonn vns vnnserer Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen,

— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig.

Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,

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