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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 736

Die Ordnung von 1541 · S. 736 · Bl. 365v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 736

Bl. 365vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch frembdenn oder kernernn1 ohnn Ire beysein geladenn werdenn, vnnd so ein ganntz oder halb achtteil vbrigk ist, So soll der Söder ein halb mas Saltz Im vorrath zubehalttenn, durch die Schetzer zugelassenn werdenn, ob Ime hernach am anndernn wercke etwann mangeln wurde, damit zuerfullenn, vnnd soll dann das annder vbrige alles wiederumb in die Pfanne zum vorrath gethann, vnnd zur beisse gebraucht werdenn, vnnd sonnst bey hochster straff durch den Soder nicht verkaufft, oder verthann werdenn, Hette aber der Soder weniger, So soll der fuhrmann auch wenig geldts gebenn, Es were dann das der Söder das erfullete mit saltze vermalttenn2 saltze, das er bey sich hette, doch soll der Söder dem Herrenn, Wann er gleich zu klein gesottenn hatt, seine volle winnung gebenn, Es soll auch ein Jeder meister zu 22. mahlen abstossenn, oder zum wenigstenn 21. mahl, vnd nit ladenn, das werck sey dann reide, vnnd das keiner auch das saltz theurer, oder baßfeiler gebe, dann es gesagt ist, bey drey guldenn bus, Item Es soll alles Saltz das aus den Bodenn verkaufft

Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden.

Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden.

Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben.

Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße.

Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. kernernn — Lesung unsicher (Z. 2)
  2. vermalttenn — Wortgrenze unklar (Z. 13)

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