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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 738

Die Ordnung von 1541 · S. 738 · Bl. 366v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 738

Bl. 366vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch achtteill Saltz gehenn, vnnd die vnnsers gnedigenn Hernn vnnd der Pfenner Wappenn vnnd zeichenn haben sollenn, pleibenn, vnnd soll die Botte obenn einenn steg habenn, abzustreichenn, vnnd welcher Soder den steg abreisset, oder aus einem Mas das keinenn steg hat, Saltz vermesset, der oder die sollenn am leibe gestrafft werdenn, Item einem Jedenn Burger zu Allenndorff ist auch zugelassenn, wie vonn alters hero das er ein achtenntheil saltz kauffenn magk, vnnd das wiederumb in seinem Hause, ann eintzelnn gemsenn zuuerkauffenn macht habenn, doch das er damit keinenn geuerlichenn vffschlagk mache, nach erkenntnus vnnsers gnedigenn Herrnn Schultheissen vnnd des Raths, vnnd das solchs alwege mit wissenn der Schetzer geschehe, wie obgemelt, die es auch annschreiben sollenn, damit die Söder darinnenn keinen list prauch[?]1 mögenn, Wo aber das erkenndtnus vbertrettenn, vnd die Gemse theurer verkaufft wurdenn, soll der oder dieselbenn, in vnnsers gnedigenn Herrnn straff gefallenn sein, Alttem gebrauch nach sollenn die Itzigenn acht Schosser

Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden.

Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein.

Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende (Z. 17)

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