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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 739

Die Ordnung von 1541 · S. 739 · Bl. 367r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 739

Bl. 367rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch zum Bodenn, Inn Irenn Eidenn vnnd Pflichtenn, wie herkommenn bleibenn, Ist der aber etliche verstorbenn, so sollenn alwege anndere ann Ire Stadt geordenet werdenn, Ist es auch das etlicher mit seiner hanndelunge nicht redtlich erfundenn wurde, darvor soll mann einenn anndernn verordenenn, vnnd doch solches zum bestenn verfugenn, die sollenn auch mit der Stadt vmb Ir geschos vberkommenn, wie das bisher gewesenn, zugebenn, halb fur Weinachtenn, vnnd halb fur Jacobs tagk, in der Erndte, vnnd thut rechnung noth vonn Irem Geschos, die sollenn sie thun, wann mann die vonn Ihnenn fordert, vber ein Jar zwey oder drey eins, vnnd findet sich was vbrigk in Irem Geschos, darvor sollenn sie mit zeugenn, Buchssenn, armbrosten, vnd Pfeil, vnnd sollenn die ampt knecht Ihnenn zu bezahlung furderlich verhelffenn, Es sollenn auch die Schosser vor das Geschos zulebenn[?]1 pflichtig sein, Es soll auch der Schultheis vff das forstampt sehenn, vnd Ihme das ernnstlich beuohlenn sein lassenn, Es sollenn auch die Schetzer herfur gehenn, die das saltz besehenn, sollenn die Schetzer die dann gesetzt werdenn, die sollen

Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden.

Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein.

Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein.

Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen

Unsichere Lesungen

  1. zulebenn[?] — e/o unklar (Z. 17)

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