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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 742

Die Ordnung von 1541 · S. 742 · Bl. 368v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 742

Bl. 368vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch so verklaret ist, doch so soll er keinenn anspruch oder forderung habenn oder thun, ann dem der in anngesprochen, oder anngefallenn hat, Wer auch Wellennholz nieder hewet in der gemeine zu rechter wessiger[?]1 zeitt, der soll es vfbindenn in einem virtell Jars, Lest er es dann lennger liegenn, So mag es vfbindenn wer da will, vor gemeine, Vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn gebott ist, wer da Gennse hat hier zum Sodenn, soll sie behauenn einen flugell halb ab, das sie nit gefliegenn mögenn vom stundt, vnnd sie ziehenn, ohnn seines nachbarnn schadenn, Bey weme manndts nit so findet, der soll das bussenn vonn Jeder Ganns einenn Böhmischenn, halb vnnserm gnedigk Herrnn vnnd halb der Stadt, Funde sie aber Jemands in seinem schadenn, vnnd schluge sie todt, vf wachhaffti[?]gem felde, der soll darzu nichts anntwortenn, Wann Osternn vergangenn sein, was Gennse dann vngehudt gehenn, Wer darann schadenn thut, der soll niemanndts darzu anntworttenn, vnnd soll das verbussenn, Als dann vonn Jeder ganns — 3 pf.[?]3 Furtter gebeut vnnser gnediger furst vnnd Herr, wes

Das Vierte Buch. — wie dargelegt, so soll er dennoch keinen Anspruch oder keine Forderung gegen den erheben, der ihn angesprochen und angefallen hat.

Wer auch Wellenholz in der Gemeindeflur zur rechten Zeit niederhaut, der soll es binnen eines Vierteljahres aufbinden. Lässt er es länger liegen, so mag es aufbinden, wer will, für die Gemeinde.

Unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gebot ist: Wer hier zu den Sooden Gänse hat, soll ihnen einen Flügel halb beschneiden, damit sie nicht wegfliegen können, und soll sie ohne Schaden seines Nachbarn halten. Bei wem man es nicht so findet, der soll das büßen mit einem Böhmischen von jeder Gans, halb unserem gnädigen Herrn und halb der Stadt.

Fände sie aber jemand in seinem Schaden auf bestelltem Feld und schlüge sie tot, so soll er dafür nicht einzustehen haben.

Wenn Ostern vorüber ist, so soll für Gänse, die ungehütet gehen, niemand einzustehen haben, der ihnen Schaden zufügt; und es soll gebüßt werden mit drei Pfennig von jeder Gans.

Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass

Unsichere Lesungen

  1. wessiger[?] — Anfangsbuchstabe unklar (Z. 6)
  2. wachhaffti[?]= — ch/gk unklar (Z. 16) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  3. 3 pf.[?] — Kürzel, wohl Pfennig (Z. 21)

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