Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 744
Die Ordnung von 1541 · S. 744 · Bl. 369v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 744
Bl. 369vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. soll auch keine gnade geschehenn, Es seÿ Vatter mutter, brueder, Schwester, oder kinder betreffenn, sein Jar seÿ vor voll gehaltenn vnnd nit annders, Wer auch dem anndernn todt schlegt zun Bodenn Inmassenn Izt hieuor berurt ist, der soll reumenn Hundert Jar vnd einenn tagk, in der zeit magk er keine gnade findenn, wirdt er aber begriffenn, soll mann Ime sein recht thun, was recht sein wirdet, Item. Wer auch ohne laube seudet, oder sonnder geheis, der soll sein lohnn verlierenn, Nemblich ein Pfundt Pfennige, vnnd vnnserm gnedigenn Herrnn soll das werck gefallenn, Wers auch das der kauffmann oder kermer Jemanndts sein salz hinwegk fuerete, oder truge, Wann der als dann wieder keme Inn die Bodenn, den oder die sollenn vnnd mögenn vnnsers gnedigenn Herrnn diener ernstlich darumb straffenn, Vnnser gnediger Herr will ernnstlich beÿ hartter straff verbottenn, auch daruber strennge gehaltenn habenn, das kein Meisterknecht affterknecht oder Inwohner zun Bodenn, nach keinem hoffwercke reÿttenn, In
Das Vierte Buch. — soll auch keine Gnade widerfahren, es beträfe denn Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Kinder; sein Jahr sei voll zu halten und nicht anders.
Wer auch den anderen zu den Siedehäusern totschlägt, wie eben gesagt, der soll hundert Jahre und einen Tag räumen; in dieser Zeit kann er keine Gnade finden. Wird er aber ergriffen, so soll man ihm sein Recht tun, was rechtens sein wird.
Ferner: Wer ohne Erlaubnis oder ohne Anweisung siedet, der soll seinen Lohn verlieren, nämlich ein Pfund Pfennige, und das Werk soll unserem gnädigen Herrn verfallen sein.
Wäre es auch, dass der Kaufmann oder Kärrner jemandem sein Salz wegführte oder wegtrüge, so sollen und dürfen die Diener unseres gnädigen Herrn den oder die, wenn er wieder in die Siedehäuser käme, dafür ernstlich bestrafen.
Unser gnädiger Herr will ernstlich bei harter Strafe verboten und darüber streng gehalten haben, dass kein Meisterknecht, Afterknecht oder Einwohner zu den Siedehäusern zu einem Hofdienst reite, in