Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 745
Die Ordnung von 1541 · S. 745 · Bl. 370r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 745
Bl. 370rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. kriegk ziehenn oder herfardt vnnd volge thun soll, ohnne weißenn vnnd willenn ffgl.1[?] Salzgreuenn vnnd diener zun Bodenn, Wer es aber daruber thete, dem soll mann von stundt sein Haußfraw oder kinder, ob der die hette, vor die Bodenn weisenn, vnnd hinaus treibenn, vnnd wann er dann selbst wieder keme, so soll er nit Inn die Bodenn, Vnd ginge er daruber darein, der stehe sein ebentheur, Item Es soll auch fort mehr niemanndts gluende kolenn aus den Bodenn tragenn, er trage sie dann verdeckt, oder ganntz gewahrsamb, Wer das verbricht, soll — 10 ß hllr gebenn, Auch soll niemanndts des nachts zun Bodenn mit wüschen gehenn, er seÿ Jung oder alt beÿ — 10 ß. Item es soll auch Jeglicher Meisterknecht ein Leuchtenn in sein Bothenn habenn, damit er vnnd sein gesinde aus vnnd ein gehenn, Wer dessenn nicht helt vnnd dessen hinderkommenn wurde, soll das verbuessenn mit — 10. ß. Item Wer es vf dem Borne verunreiniget, er seÿ Jung oder alt, vnnd das besagt oder hinderkommenn, vnnd vnsers gnedigenn Herrnn diener zuweisenn wurde, sollenn sie den oder die ohnne Barmherzigkeit buessenn vnd straffen,
Das Vierte Buch. — den Krieg ziehe oder Heerfahrt und Gefolgschaft leiste ohne Wissen und Willen des Salzgrafen und der Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Siedehäusern. Wer es dennoch täte, dem soll man sogleich seine Hausfrau und seine Kinder, falls er welche hat, aus den Siedehäusern weisen und hinaustreiben; und wenn er dann selbst wiederkäme, so soll er nicht in die Siedehäuser. Ginge er trotzdem hinein, der stehe sein Abenteuer.
Ferner: Es soll auch fortan niemand glühende Kohlen aus den Siedehäusern tragen, er trage sie denn verdeckt oder ganz sicher verwahrt. Wer das übertritt, soll zehn Schilling Heller geben.
Auch soll niemand nachts zu den Siedehäusern mit offenen Wischen gehen, er sei jung oder alt, bei zehn Schilling.
Ferner: Jeder Meisterknecht soll eine Laterne in seinem Siedehaus haben, damit er und sein Gesinde aus und ein gehen. Wer sich daran nicht hält und dabei ertappt wird, soll das mit zehn Schilling büßen.
Ferner: Wer den Brunnen verunreinigt, sei er jung oder alt, und dessen bezichtigt oder überführt und den Dienern unseres gnädigen Herrn angezeigt wird, den oder die sollen sie ohne Barmherzigkeit büßen und bestrafen.
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 3)