Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 746
Die Ordnung von 1541 · S. 746 · Bl. 370v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 746
Bl. 370vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Item Wer das besagt oder besehenn wurde, solche vnzucht beÿ oder vff dem Borne thete, soll das verbuessenn mit — ij ℔ hellernn, des soll mann In keins wegs erlassenn, da mann Ime gnade thun wolte, Item wer oder welche die sich auff dem Borne beÿssen, er seÿ Jung oder alt, soll seinenn lohnn verlierenn, Hat er keinenn lohnn zuuerlierenn, soll er sein Ebentheur stehenn, oder die Bodenn Reumenn, Auch soll kein Meisterknecht, afterknecht, mitwoner oder ehelich zun Bodenn wohnenn, auch darin noch zu keiner arbeit gelassenn werdenn, er seÿ dann vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn als obgemelt ist, eidthafftig Item Es soll auch niemanndts hier zun Bodenn Hochzeit machenn, er seÿ dann vnnserm gnedigenn herrnn, alsobgemelt ist, eidhafftigk, vnnd soll gelobenn den Renndtmeister vnnd Salzwarttenn ann die Hanndt, Vnnserm gnedigenn Herrnn getrew, holdt, gehorsamb vnnd gewertigk zusein, zu Irem Salzwercke, so lieb Ime sein sehle vnnd ehre seÿ, ffgl.1[?] bestes zuthun, vnnd Irenn schaden zu warnenn, heimlich oder offenbarlich, als ein getrewer mann seinem Herrnn pflichtigk, vnnd schuldigk ist, In=
Das Vierte Buch. — Ferner: Wer dessen bezichtigt oder dabei gesehen würde, dass er solche Unzucht bei oder auf dem Brunnen tut, soll das mit zwei Pfund Hellern büßen; davon soll man ihn keinesfalls entbinden, auch wenn man ihm Gnade erweisen wollte.
Ferner: Wer sich auf dem Brunnen prügelt, sei er jung oder alt, soll seinen Lohn verlieren. Hat er keinen Lohn zu verlieren, so stehe er sein Abenteuer oder räume die Siedehäuser.
Auch soll kein Meisterknecht, Afterknecht, Mitbewohner oder Ehepaar zu den Siedehäusern wohnen und auch nicht zu irgendeiner Arbeit zugelassen werden, er sei denn unserem gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben gesagt, durch Eid verpflichtet.
Ferner: Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Hochzeit halten, er sei denn unserem gnädigen Herrn, wie gesagt, durch Eid verpflichtet. Und er soll dem Rentmeister und dem Salzwart in die Hand geloben, unserem gnädigen Herrn treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein für ihr Salzwerk, so lieb ihm seine Seele und Ehre sei, Seiner Fürstlichen Gnaden Bestes zu tun und vor ihrem Schaden zu warnen, heimlich oder offenbar, wie ein treuer Mann seinem Herrn verpflichtet und schuldig ist, in-
Unsichere Lesungen
- ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 20)