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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 747

Die Ordnung von 1541 · S. 747 · Bl. 371r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 747

Bl. 371rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. massenn die Notell des eidts hernach volgt, wie die alle Inwöner zun Bodenn Izt ann stadt vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, ffgl.1[?] Stadthalter zu Cassell Sigmundenn vonn Boÿneburgk gethann habenn, So richttet er vff seinenn finger, vnnd schweret zu Gott vnnd seinem heiligenn wort, vnnd volget derselbe eidt im ennde dieser ordnungenn, Vnnser gnediger furst vnnd herr verbeut, das niemanndt fort mehr, wellenn keuffenn soll, er seÿ dann ein Meisterknecht, beÿ der hochstenn wete, Es soll auch kein meisterknecht dem anndernn seinenn holzmann, oder Ladeherrnn abspannenn, beÿ verlust seines lohnns, Auch soll kein Meisterknecht, oder afterknecht wellenn keuffenn, die er wieder verkeuffenn wolle, so offt er das thut, vom Jedem schocke, das er verkaufft, soll er seinenn lohn verlohrenn habenn, Nemblich ij. ℔. Auch soll kein Meisterknecht dem anndernn wellenn verkeuffenn, oder Leÿhenn, Er habe die gekaufft oder selbst gemacht, oder Ime lassenn machenn, Sonndernn magk

Das Vierte Buch. — dem Wortlaut, wie die Eidesformel hernach folgt, so wie alle Einwohner zu den Siedehäusern sie jetzt an Stelle unseres gnädigen Fürsten und Herrn dessen Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, geleistet haben. Da richtet er seinen Finger auf und schwört zu Gott und seinem heiligen Wort; und dieser Eid folgt am Ende dieser Ordnungen.

Unser gnädiger Fürst und Herr verbietet, dass fortan jemand Wellen kaufe, er sei denn ein Meisterknecht, bei höchster Buße.

Es soll auch kein Meisterknecht dem anderen seinen Holzmann oder Ladeherrn abwerben, bei Verlust seines Lohnes.

Auch soll kein Meisterknecht oder Afterknecht Wellen kaufen, um sie wieder zu verkaufen; sooft er das tut, soll er von jedem Schock, das er verkauft, seinen Lohn verloren haben, nämlich zwei Pfund.

Auch soll kein Meisterknecht dem anderen Wellen verkaufen oder leihen, ob er sie gekauft, selbst gemacht oder hat machen lassen. Vielmehr darf er

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden (Z. 4)

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