Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 751
Die Ordnung von 1541 · S. 751 · Bl. 373r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 751
Bl. 373rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. thue es dann mit der amptknecht wissenn vnnd willen, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, vnnd will es fort mehr also gehaltenn habenn, das keiner wonnhafftigk zun Bodenn, noch der zun Bodenn arbeit, Salz tragenn soll, beÿ derselbigenn Bruche, vnnd wer sich darwieder sperret, der stehe sein Ebenntheur, auch nicht vmb lohn aus denn Bodenn tragenn, Auch soll kein Meisterknecht, das Salz aus seinem Bode, weitter verkeuffenn lassenn, Es seÿ kermer oder aus der Stadt, niemanndts ausgescheidenn, Noch ganntz oder enzelnn Semsen1[?], er thue es dann mitt wissenn vnnd willenn des Renndtmeisters vnd Warten, vnnd soll das verbuessenn mit — 3 [Luecke]2 Ohnne genade, es seÿ meister oder knecht, Item Welcher knecht vrlaub nimpt vonn seinem Hern, ohnne redtlich vhrsach, der knecht soll in einem Jare kein Meister werdenn, vnnd wer also daruber arbeitenn liesse, soll verbrochenn hann — 10 ß. so offt er das thut, Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeut, Wer zun Bo=
Das Vierte Buch. — tue es denn mit Wissen und Willen der Amtsknechte.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet und will es fortan so gehalten haben, dass keiner, der zu den Siedehäusern wohnhaft ist oder dort arbeitet, Salz tragen soll, bei derselben Buße; und wer sich dagegen sperrt, stehe sein Abenteuer. Auch soll er es nicht gegen Lohn aus den Siedehäusern tragen.
Auch soll kein Meisterknecht das Salz aus seinem Siedehaus weiterverkaufen lassen — weder an Kärrner noch an Leute aus der Stadt, niemand ausgenommen —, weder ganz noch in einzelnen Gemäßen, er tue es denn mit Wissen und Willen des Rentmeisters und der Warte; und er soll das mit drei … büßen, ohne Gnade, sei es Meister oder Knecht.
Ferner: Welcher Knecht ohne redlichen Grund von seinem Herrn Urlaub nimmt, der Knecht soll ein Jahr lang nicht Meister werden; und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll zehn Schilling verwirkt haben, sooft er das tut.
Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siede-
Unsichere Lesungen
- Semsen — Lesung unsicher (Z. 12)
- 3 [Luecke] — Einheit nach 3 freigelassen (Z. 14)