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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 752

Die Ordnung von 1541 · S. 752 · Bl. 373v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 752

Bl. 373vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. denn wohnenn wolle, soll auf dem Salzwerck arbeiten, vnnd keinenn hanndell oder hanndthierung treibenn, mit keuffenn oder verkeuffenn, Es seÿe dann korn, Eÿsenn, Schleÿer, schmeer, Lichte, oder annders, auch nit eschenn keuffenn vff wiederkaufft, auch nit Vormundtschafft habenn, auch keinerleÿ mehr, das mann gehaben magk, ausgescheidenn wercke vnnd brodt, nach alter gewonnheit, vnnd wer das nit haltenn will, magk in die Stadt oder annders wo Ime das bequem ist, hinziehenn, vnnd wer in den Bodenn pleibt, darinne wohnet, vnnd das breche, soll das verbuessenn, mit der Höchsten Wete 3 ℔. Were es aber das er der Bruche nit achtenn wolle, solte Inn die Stadt ziehenn, oder sein Ebentheur stehenn Item Vnnser gnediger furst vnnd herr gebeutt, das kein Meisterknecht soll niemanndts kein Salz derrenn, oder ann ganntzenn Semsenn1[?] vngeuehrlich aus seinem Bode tragenn lassenn, er seÿ dann ein Burger, vnnd soll Inn die Stadt als obgemelt ist, mit wissenn der Schezer beÿ verlust 3 ℔ Auch soll hinfurter niemanndts kein Wellenn sezenn,

Das Vierte Buch. — häusern wohnen will, soll auf dem Salzwerk arbeiten und keinen Handel oder Gewerbe treiben, weder mit Kaufen noch mit Verkaufen — es sei denn Korn, Eisen, Schleier, Schmer, Lichter oder Ähnliches. Auch soll er nicht Asche auf Wiederkauf kaufen, auch keine Vormundschaft führen, auch sonst nichts, was man betreiben mag, ausgenommen Werk und Brot nach alter Gewohnheit.

Und wer sich daran nicht halten will, mag in die Stadt oder anderswohin ziehen, wo es ihm bequem ist. Und wer in den Siedehäusern bleibt, darin wohnt und dies bricht, soll es mit der höchsten Buße von drei Pfund büßen. Wollte er sich aber um die Buße nicht kümmern, so soll er in die Stadt ziehen oder sein Abenteuer stehen.

Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass kein Meisterknecht jemandem Salz dörren oder in ganzen Gemäßen aus seinem Siedehaus tragen lassen soll, er sei denn ein Bürger; und es soll wie gesagt in die Stadt gehen, mit Wissen der Schätzer, bei Verlust von drei Pfund.

Auch soll fortan niemand Wellen setzen

Unsichere Lesungen

  1. Semsenn — Lesung unsicher (Z. 18)

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