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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 760

Die Ordnung von 1541 · S. 760 · Bl. 377v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 760

Bl. 377vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Notel1[?] der Erbhuldung vnnd Eidtspflicht der Söder, so Anno Domini 1541. Mitwochenn nach Trinitatis der herr Stadtsalter2[?] zu Cassell, Sigmundt vonn Beyneburgk, alle Sodermeister vnnd Inwöner zun Sodenn fur Allendorff ann der Werra, inn beysein vnser der zeit der Beampten daselbst vnnd gemeiner Pfenner darzu verordenten hat thun lassenn, wie volget Ihr sollet dem Durchleuchtigenn Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn, herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzenelnbogenn, zu Ditz, Ziegenhain vnnd Nidda ꝛc seiner f.gl. Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, als ewerm gnedigenn anngebornenn naturlichenn Lanndtsfurstenn vnnd Erbherrn, alle samptlich ein recht Erbhuldunge, vnnd darzu ewer Jeder Innsonnderheit derselbenn, als ewerm gnedigk furstenn vnnd Gutherrnn, dieweil ihr Irer f.gl. gut

Wortlaut der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, die im Jahr des Herrn 1541 am Mittwoch nach Trinitatis der Herr Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, alle Sodemeister und Einwohner zu den Sooden vor Allendorf an der Werra hat leisten lassen — in Beisein von uns, den damaligen Beamten daselbst, und der von der gemeinen Pfännerschaft dazu Verordneten —, wie folgt:

Ihr sollt dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, als eurem gnädigen angeborenen natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, alle zusammen eine rechte Erbhuldigung leisten. Und dazu soll ein jeder von euch besonders demselben als eurem gnädigen Fürsten und Gutsherrn — weil ihr Seiner Fürstlichen Gnaden Gut

Unsichere Lesungen

  1. Notel — Initiale unklar, Notel/Totel (Z. 1)
  2. Stadtsalter — wohl Stadthalter (Z. 3)

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