Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 764
Die Ordnung von 1541 · S. 764 · Bl. 379v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 764
Bl. 379vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Personenn zu einer Wirdtschafft, vnnd so manchen disch einer oder mehr daruber habenn wurde, so soll der oder dieselbenn vonn Jedem dische funff guldenn zu straff vnnd busse, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn vnablessig bezahlenn, also auch zurechnenn nach anzahl der personenn, Welcher Söder auch einichenn vfflauff mechte, oder vhrsach darzu gebe, soll auch Jarwerck1[?] haltenn, nach verordenung der Saltzgreuenn / Es soll auch der misbrauch des abenndts zuuor Bier vnnd Brodt vonn den geladenenn zur Hochzeit zuholenn, hiemit gentzlich abgethann, vfgehabenn, vnnd bey vngnediger straff verbottenn sein, Zum tanntze soll niemannds gehenn, dann die zur Hochzeit geladenn sein, vonn ledigenn personenn, Da aber eheleute, so zur Hochzeit gewesenn, tanntzen woltenn, So soll ein Ehemann mit seiner ehefrawenn vnnd keiner anndernn personenn tanntzenn, alwegen von Jedem tanntze eins thalers busse, Es soll zur kindtauffe eine Malzeit vff einen disch als zehenn personenn, vnnd weitter nit gehaltenn werden /
Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet.
Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen.
Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein.
Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz.
Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,
Unsichere Lesungen
- Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar (Z. 8)