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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 771

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 771 · Bl. 383r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 771

Bl. 383rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. Ordenung vnnd satzunge, wie sie des orts Itzo sein zuhalten, Bißolanng das wir vnnser söhne oder erbenn solchs verendernn, oder besser ordiniren konntenn, welches wir Jederzeit zuthun, vnnd hiermit austrücklichenn fürbehaltenn. Lanndt Vogt ambt zu Eschwege. Vnnd wollenn annfenngklich, Wann oder welche zeit, da wir oder vnnser erbenn, vnnser Lanndt Vogtampt ann der Werra bestellenn, das derselbe, vnnd ein Jeglicher vnnser Lanndtvogt die vertrege vnnd ordenungen, des orts das Saltzwerck belanngenn, Innsonnderheit mit gebürlichenn eidenn nebenn Irenn ampts pflichtenn, gelobenn vnnd schwerenn sollenn, wie solchs die vertrege Inhaltenn, dieselbenn auch vber vnnsernn Saltzgrevenn vnd Beamptenn, vnnd allenn Innwönernn zun Sodenn trewlich vnnd mit ernnst, bis ann vnns oder vnnser Erbenn vleißigk zuhaltenn, auch zu alle dem Jenige, was darzu vonnötenn, vnnd er vonn vnnser wegenn verschaffenn kan, den Saltzgrevenn behülfflich sein, Innsonnderheit es sey zu guter hegung vnnd beforstung aller vmbliegenden

Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor.

Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden

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