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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 774

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 774 · Bl. 384v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 774

Bl. 384vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Das Vierdte Buch. vnnd auch vnnser Oberfurster mit ernnstem vleis sehenn sollenn, solches trewlich vnnd vleißigk zuhegenn1[?], vnnd zubeforstenn, auch solchs zu gelegenn zeitenn selbst zubereitenn, vnnd zubesichtigenn, vnnd bey hochster vnnser vngnedigenn straffe ganntz vnnd gar nichts zurewmenn, oder zu rodenn, Es sey Inn oder für den weldenn, vnnd insonnderheit die feldtheckenn vnnd büsche2[?] auszurodenn keins wegs zugestattenn, Desgleichenn in vnnserm ampte der ganntzenn Lanndtvogtey ann der Werra die Lanndtstrassenn, wege, bruckenn, vnnd stege, Innsonnderheit im Klebe, der Walhenser weg, vnnd was strassenn zum Saltzwergk mit holtz vnnd Saltzfure zugebrauchenn sein, bauwenn vnnd bessernn zulassenn, vnnd mit ernnst annzuhaltenn, das es vnweigerlich geschehe, vnnd das ein Jeder dorff, oder flecke, die in seiner feldtmarckte dermassenn baue vnnd bessere, das keine klage darüber sey, Darzu dann vnnser Saltzgrevenn mit annrathenn, vnnd wo es vnns betrifft, zimblich zulegung vnnd steur thun sollenn, Nachdem auch alle Jars viel geldts vor Stro zun Soden

Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden.

Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen.

Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. zuhegenn — Kürzung am Zeilenende (Z. 3)
  2. büsche — Anlaut b/f unsicher (Z. 9)

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