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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 779

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 779 · Bl. 387r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 779

Bl. 387rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

reumet vnnd gerodt, dasselbe abzuschaffenn, oder Zins darauf zusetzenn, auch die Zeune vmb die Hoffe oder garttenn, wo die zuweit Inn die gemeine wege gesetzt sein, wieder zurück zusetzenn, vnnd es also zumachenn, wies vonn altters nach aussage der Eltestenn gewesenn, vnnd gebüerlich ist, auch vber vnnser Lanndts vnnd Saltzwercks ordnungenn, vnnd was wir sonnst Jederzeit beuehlenn, ernnstlich halten, vnnd außrichtenn, vnnd die vbertretter, nach gestalt eines Jedenn verwirckung zustraffenn, Dartzu sie alle busse, wie erkanndt, oder getheidingt werdenn, vnns vnnd vnnsernn erbenn, wie solchs des ortts herkommenn vnnd preuchlich ist, zu vnnserm theil verrechenn, vnnd damit kein Partheiligkeit oder verdacht einicher personn, freundtschafft oder verwanndung halbenn sein, Noch Jemanndts sich der wegenn beklagenn durffe, So wollenn wir vnnd vnnser Erbenn, solchenn zuuorkommenn, Jederzeit nach einer Gottfurchtigen, vfrichtenn geschicktenn personn, zu solchem ampt dienlich, trachtenn, vnnd die dahin verordenenn vnnd bestellenn, der kein pfenner ist, oder ann der Gebaur=

räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist.

Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist.

Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-

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