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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 786

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 786 · Bl. 390v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 786

Bl. 390vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch vnnd vnnsern Erbenn, Innhalt seines Lehennbrieffs zu Lehenn habenn, tragenn, verstehenn, vnnd verdienenn, vnnd nach dem obberurte der vonn Hundelshausenn gehapte, vnnd vnns vbergebenn gerechtigkeit, an güetern, hubenn, gehöltze, zinsenn, vnnd annders vonn der Herschafft zu Ples zu lehenn rurenn, so sollenn vnnd wollen wir sonnder zuthun gedachter vonn Hundelshausenn darüber verwilligung ausbringenn vnnd erlanngenn, auch dargegenn gestattenn vnnd zulassenn, der Herschafft Ples anndere güeter, wie nach verleibt, aufzutragl1, vnnd zu Lehenn zumachenn, Darauff auch die gedachtenn vonn Hundelshausenn, die menner im dorffe Hundelshausenn, mit denn zinsenn, hubenn, Holtz vnd aller Irer gerechtigkeit, ann vnns Jtzo als balde gewiesenn, vnnd Irer Pflichte ledigk gezelt2 habenn, Darenntgegenn habenn wir Lanndtgraff Philips, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommen fürstenn zu Hessen, aus zeitigem gutem furgehaptem Rathe vnnd obanngeregtenn beweglichenn vrsachenn gedachtenn vonn Hundelshausenn gebrueder vnnd vetternn, für sich vnd Ire erbenn, in vergleichung obberurter vbergabe, vnnser

Das Vierte Buch — und unseren Erben laut seines Lehensbriefs zu Lehen haben, tragen, verwalten und verdienen.

Und nachdem die genannte Gerechtsame derer von Hundelshausen, die sie uns übergeben haben — an Gütern, Hufen, Gehölzen, Zinsen und anderem —, von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen rührt, so sollen und wollen wir ohne Zutun der genannten von Hundelshausen darüber die Bewilligung erwirken und erlangen und dagegen gestatten und zulassen, dass der Herrschaft Plesse andere Güter, wie nachstehend beschrieben, aufgetragen und zu Lehen gemacht werden.

Darauf haben die genannten von Hundelshausen die Männer im Dorf Hundelshausen mit den Zinsen, Hufen, dem Holz und aller ihrer Gerechtsame jetzt sogleich an uns verwiesen und sie ihrer Pflicht ledig gesprochen.

Dagegen haben wir, Landgraf Philipp, für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, nach zeitigem gutem Rat und aus den oben angeführten bewegenden Gründen den genannten von Hundelshausen, Brüdern und Vettern, für sich und ihre Erben zum Ausgleich der genannten Übergabe unser

Unsichere Lesungen

  1. aufzutragl — Kürzung, Lesung unsicher (Z. 11)
  2. gezelt — Lesung unsicher (Z. 16)

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