Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 787
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 787 · Bl. 391r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 787
Bl. 391rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. Dorff Wolffstein1 in vnnserm ampt Reichennbach gelegenn, mit seinem betzirck, nach anntzeige der eltestenn, wie das Jtzo abgerittenn ist, vnnd vermalsteindt werden soll, mit aller nutzung, zinse, Rennthe, acker, Wiesen, Holtz, feldt, Wasser, Weide, dinst vnnd Brüche, Gerichte vnnd rechte, gebott, vnnd verbott, Doch wollenn wir hiemit gedachtenn vonn Hundelshausenn der Jacht halbenn ganntz nichts zugestelt habenn, Item das Giesennrodt2 sampt dem zins mit allem seinem begriffe vnnd zugehörung, dartzu alle vnnser gehapte gerechtigkeit zu Haselbach, Nemblich das Halbetheil vom ganntzem dorffe, vnnd den diennst vonn allenn Innwönernn, sampt den hubenn Lanndes daselbst, allermassen wie solchs alles bisher Inngehabt vnnd gebraucht habenn, nichts darann ausgescheidenn, dann alleine ―― 12 ½ alb.3 ―― welche die gedachtenn vonn Haselbach Jerlichs gein Reichennbach, dem dorffe zusteur vonn alters gegebenn habenn, vnnd noch geben, auch hinfurter also gebenn sollenn, Vber das habenn wir auch benanntenn vonn Hundelshausenn, die sonnderliche zinse, so vonn Irenn alternn vnnd furfahrenn
Das Vierte Buch. — Dorf Wolfstein in unserem Amt Reichenbach mit seinem Bezirk, nach Anzeige der Ältesten, wie es jetzt abgeritten ist und mit Malsteinen bezeichnet werden soll, übergeben: mit aller Nutzung, Zinsen, Renten, Äckern, Wiesen, Holz, Feld, Wasser, Weide, Diensten und Bußen, Gerichten und Rechten, Geboten und Verboten. Doch wollen wir den genannten von Hundelshausen hiermit hinsichtlich der Jagd gar nichts zugestanden haben.
Ferner das Gießenrode samt dem Zins mit allem seinem Umfang und Zubehör; dazu alle unsere bisherige Gerechtsame zu Haselbach, nämlich die Hälfte am ganzen Dorf und den Dienst von allen Einwohnern samt den Hufen Landes daselbst, in aller Weise wie wir das bisher innegehabt und gebraucht haben, nichts davon ausgenommen — außer allein 12½ Albus, die die genannten von Haselbach jährlich nach Reichenbach dem Dorf als Steuer von alters gegeben haben, noch geben und auch fortan so geben sollen.
Darüber hinaus haben wir den genannten von Hundelshausen auch die besonderen Zinse, die von ihren Eltern und Vorfahren
Unsichere Lesungen
- Wolffstein — Ortsname unsicher (Z. 2)
- Giesennrodt — Ortsname unsicher (Z. 10)
- 12 ½ alb. — Zahl, Lesung unsicher (Z. 17)