Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 789
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 789 · Bl. 392r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 789
Bl. 392rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. nehmenn vnnd gebenn, vnnd furter also fur sich vnn Ire Lehenns Erbenn, in Lehenns weise, ann stadt der vorigk Lehenngueter zu Lehenn habenn, tragenn, vnnd sonnst damit ohnn allenn vnnser, vnnser erbenn vnnd menniglichs vnbillichenn Intragk vnnd verhinderung, nach Irem bestenn nutzenn, wie solcher Lehenn recht vnnd gewonnheit ist, zugebrauchenn habenn sollenn, alles ohnn geverde, Vnnd dieweil obberurter wechsell vnnd vergleichung also mit vnnser obbenannter vonn Hundelshausenn rechter weisenn, auch zeitigem furgehabtem Rathe, vnnd vmb sonnderlich vnnsers nutzenn vnnd bestenn willen, Innsonnderheit dieweil vnns solche gueter zu Hundelshausenn etwas enndtlegenn gewest seint, aus geheis vnd bevelche hochgedachts vnnsers gnedigenn fürstenn vnnd herrnn durch den Ernvestenn Rudolph Schennckenn zu Schweinsburgk, vnnd Claus Friderichenn, seiner f.g. Lanndtvogt ann der Werra vnnd Oberfurster ertheidingt, abgeredt vnnd vfgericht ist. So bekennenn wir auch fur vnns vnnd alle vnnsere Erbenn, das wir obberurtenn wechsell also zu vnderthenigem dannck
Das Vierte Buch. — zu nehmen und zu geben, und sollen es fortan für sich und ihre Lehenserben lehensweise anstelle der vorigen Lehensgüter zu Lehen haben, tragen und sonst damit ohne allen unbilligen Eintrag und Behinderung von uns, unseren Erben und jedermann zu ihrem besten Nutzen gebrauchen, wie es solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist, alles ohne Hinterlist.
Und weil der genannte Tausch und Vergleich so mit unserer, der obengenannten von Hundelshausen, rechter Zustimmung, nach zeitigem Rat und um unseres besonderen Nutzens und Bestens willen — insbesondere weil uns diese Güter zu Hundelshausen etwas entlegen waren — auf Geheiß und Befehl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn durch den ehrenfesten Rudolf Schenck zu Schweinsberg und Claus Friedrich, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt an der Werra und Oberförster, vermittelt, verabredet und aufgerichtet worden ist,
so bekennen auch wir für uns und alle unsere Erben, dass wir diesen Tausch zu untertänigem Dank