Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 790
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 790 · Bl. 392v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 790
Bl. 392vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. belibt, anngenommenn, vnnd Erblich stet, vnd vest zuhalttenn, Hochgedachtem vnnserm gnedigenn Herrnn, gelobt vnnd zugesagt habenn, vnnd thun das auch mitt krafft dis brieffs fur vnns, alle vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, Geredenn vnnd versprechenn auch fur vnns, vnnsere erbenn, darwiedder mit zuthun, noch schaffenn gethann werdenn, Inn ganntz kene1[?] weise vnnd verzeihenn auch darauf hiemit wissenntlich alles rechtenn, so wir ann solchenn vbergebenn güeternn gehabt habenn, oder habenn soltenn, aller dinge ohnn argeliste vnnd geverde, vnnd des zu vrkundt, habenn wir Lanndtgraff Philips dieser vergleichung zwene gleichlauts vnnder vnnserm annhanngendenn Secret fertigenn, dero wir einen für vnns behaltenn, vnd den anndern gedachtenn vom Hundelshausenn vbergebenn, So habenn wir Nemblich Ich Burckhardt, vnnd Ich Johann vom Hundelshausenn, als die Eltestenn für vns selbst, vnnd vnnser brueder vnnd vetternn wegenn, vnnser Jeder sein eigenn anngebornn Siegell ann diesenn brieffe benebenn Hochgedachts vnnsers gnedigk
Das Vierte Buch. — gebilligt und angenommen haben und unserem hochgedachten gnädigen Herrn gelobt und zugesagt haben, ihn erblich stet und fest zu halten. Und wir tun das auch kraft dieses Briefes für uns, alle unsere Erben und Nachkommen.
Wir geloben und versprechen auch für uns und unsere Erben, nichts dagegen zu tun noch tun zu lassen, auf gar keine Weise, und verzichten hiermit wissentlich auf alle Rechte, die wir an diesen übergebenen Gütern gehabt haben oder haben sollten, in allen Dingen ohne Arglist und Hinterlist.
Und dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp, von diesem Vergleich zwei gleichlautende Ausfertigungen unter unserem anhängenden Sekretsiegel anfertigen lassen; davon behalten wir eine für uns und übergeben die andere den genannten von Hundelshausen.
So haben wir, nämlich ich Burkhard und ich Johann von Hundelshausen, als die Ältesten für uns selbst und von wegen unserer Brüder und Vettern, ein jeder sein eigenes angeborenes Siegel neben dem Sekretsiegel unseres hochgedachten gnädigen
Unsichere Lesungen
- kene — Schreibung unklar (Z. 8)