Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 797
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 797 · Bl. 396r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 797
Bl. 396rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Das Vierdte Buch. nit die Weine nach dem Saltz schmeckenn, Vnnd wiewohl wir hieuor in annfanng der zwischenn vns vnnd gemeinenn Pfennernn abgeredte vnnd vfgerichte Location verordennt, das vnnser der zeit bestelte beuelchhaber Jederzeit einenn geschicktenn diener zum Schreyber anfurenn vnnd haltenn soltenn, das frembde Saltz zuuertreibenn, vnnd nit in vnnsernn Lanndenn verkeuffenn zulassenn, den wir furter zu solchem ampte, ann eins abganngenn stadt prauchenn köntenn, Welcher sie dann vier anngericht, die wir nun vnnser gelegenheiten nach zu anndernn vnnsernn amptenn geordenet, Damit dann kein frembdt saltz in vnnsernn Furstenthumen Lanndenn vnnd gebietenn, verkaufft, Inngefurt, noch vnderstochenn, Sonndernn vnnserm selbst eigenn vnd besserm Saltz raum gemacht werde, So sollenn sie vnnser Saltzgreuenn nachmals eine darzu tugliche vnd geschickte Junge Personn, annehmenn vnd verordenen, der die Grentz, da das frembdt Saltz Inngefurt, nach notturfft, vf annzeige vnnser Berner1, oder Seltzer, beruerte, vnnd das genntzlich abschaffe, alles beÿ verluste des frembdenn saltzes, souiel das Jederzeit
Das Vierte Buch. — die Weine nicht nach Salz schmecken.
Und obwohl wir zuvor bei Beginn der zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft verabredeten und aufgerichteten Verpachtung verordnet haben, dass unsere damals bestellten Befehlshaber jederzeit einen geschickten Diener als Schreiber anstellen und halten sollten, um fremdes Salz zu vertreiben und es nicht in unseren Landen verkaufen zu lassen — den wir später an die Stelle eines Abgegangenen für dieses Amt gebrauchen könnten —, und obwohl sie deren vier angestellt haben, die wir nun nach unserer Gelegenheit anderen unserer Ämter zugeordnet haben:
damit dennoch kein fremdes Salz in unseren Fürstentümern, Landen und Gebieten verkauft, eingeführt oder untergeschoben werde, sondern unserem eigenen und besseren Salz Raum gemacht werde, so sollen unsere Salzgrafen nunmehr eine dazu taugliche und geschickte junge Person annehmen und verordnen, die die Grenzen, wo das fremde Salz eingeführt wird, nach Bedarf auf Anzeige unserer Zöllner oder Salzverkäufer bereist und dies gänzlich abschafft — alles bei Verlust des fremden Salzes, so viel davon jeweils
Unsichere Lesungen
- Berner — Lesung unsicher (Z. 20)