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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 798

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 798 · Bl. 396v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 798

Bl. 396vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch bey den keuffernn vnnd verkeuffernn ann Jedem ort fundenn wirdt, derselbige soll die vorige, oder sonnst geburlich bestallung habenn, vnnd sich furter in dieser vnnd sonnst anndernn vnnsernn sachenn vnnd geschefftenn Jederzeit gehorsamblich prauchenn lassenn, Denselbenn wollenn wir auch bey solchenn oder anndernn besernn vnnsers Saltzwercks dienstenn behalttenn vnd pleibenn lassenn, zu kunfftigenn diener ann eines abganngenn stadt zusetzenn, Mitler weil hatt mann demselbenn die Saltzfactoreÿ zu Cassell den Saltzschlies nach dem Reine, vnnd gein Huxer die Weser hinab zuuersehenn, zubeuehlenn, vnnd vnns rechnung dauon zuthun, annzufuhen1, vnnd Ihn vnderrichtenn, vnnd in solchenn vnnd anndernn vnnsernn geschefftenn allenthalbenn Jederzeit zugebrauchenn, Was dann Jedes Jars ann vnnd vf dem Saltzwerck Innsonderheit zu befriedung der Bodenn vnnd fassung des Sohlgrabenn, oder annders notwenndigk zubauwenn, das sollenn vnns die Saltzgreuenn alwege zuuor annzeigenn vnnd mit vnnserm Rathe, vorwissenn vnnd befehle, solches furnehmenn vnnd bauwenn,

Das Vierte Buch — bei den Käufern und Verkäufern an jedem Ort gefunden wird. Derselbe soll die bisherige oder sonst eine gebührliche Bestallung haben und sich fortan in dieser und anderen unserer Sachen und Geschäfte jederzeit gehorsam gebrauchen lassen.

Denselben wollen wir auch bei solchen oder anderen besseren Diensten unseres Salzwerks behalten und bleiben lassen, um ihn künftig an die Stelle eines Abgegangenen als Diener zu setzen. Inzwischen hat man ihm die Salzfaktorei zu Kassel, den Salzversand an den Rhein und die Weser hinab nach Höxter zu versehen zu befehlen, ihn anzuleiten, uns darüber Rechnung zu legen, ihn zu unterrichten und ihn in diesen und anderen unseren Geschäften allenthalben jederzeit zu gebrauchen.

Was dann jedes Jahr an und auf dem Salzwerk zu bauen notwendig ist — insbesondere zur Befriedung der Siedehäuser und zur Fassung des Sohlgrabens oder sonst —, das sollen uns die Salzgrafen stets zuvor anzeigen und es mit unserem Rat, Vorwissen und Befehl vornehmen und bauen.

Unsichere Lesungen

  1. annzufuhen — wohl annzufuhren, Kürzung (Z. 14)

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