Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 805
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 805 · Bl. 400r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 805
Bl. 400rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte buch
Das Vierdte buch. Er soll auch Jederzeit Ein halb Schiff oder Bork habenn vnnd haltenn, solches zu ausbringung des scheidtholtzes, vnnd sonnst in der fludt oder anndernn furstehenndenn noturfftenn zugebrauchenn habenn, darin mann auch alles stro vnnd die geholtze vmb Wanfridt, Greffendorff vnnd Eschwege hero zu Wasser alhier bringenn, vnnd das sonnst in viel wege gebrauchenn kann, Was auch ann Borkenn, Leitternn, Pfelenn vnnd annder Rüstung zum flössenn vonn nötenn, soll er in seiner verwarung habenn, vleißig vnnd wohl vfhebenn, das mann solchs alwege nit vom neuwenn zurichtenn dörffe, Des Holtzlegers oder Holtzknechts beuelch, Darzu wirdt Itzo Jost vonn Felmar aus dem Ampt Cassell, als der keinenn Boder verwanndt ist, gebraucht, Hatt sein bestellung, wie die Itzo verrecht wirdt, Soll alles Scheidtholtz, wie es fur der hanndt ligt, vnnd kömpt, Inn das verordennt Eisernn mas, einem Boder wie dem anndernn legenn, vnnd darin kein freundtschafft, noch partheiligkeit, suchenn noch brauchenn, vnnd keinem fur dem anndernn furdernn, Sonndernn dieweyl sie gleiche
Das Vierte Buch. — Er soll auch jederzeit ein halbes Schiff oder einen Kahn haben und halten, um das Scheitholz auszubringen und ihn sonst bei Hochwasser oder anderen anfallenden Notdurften zu gebrauchen. Damit kann man auch alles Stroh und die Hölzer um Wanfried, Grebendorf und Eschwege her zu Wasser hierher bringen und es sonst auf vielerlei Weise nutzen.
Was auch an Kähnen, Leitern, Pfählen und anderer Ausrüstung zum Flößen nötig ist, soll er in seiner Verwahrung haben, fleißig und gut aufbewahren, damit man es nicht immer wieder neu herrichten muss.
Befehl des Holzlegers oder Holzknechts. Dazu wird jetzt Jost von Vellmar aus dem Amt Kassel gebraucht, weil er mit keinem Sieder verwandt ist. Er hat seine Bestallung, wie sie jetzt abgerechnet wird.
Er soll alles Scheitholz, wie es zur Hand liegt und ankommt, in das verordnete eiserne Maß legen — dem einen Sieder wie dem anderen — und darin keine Freundschaft und keine Parteilichkeit suchen noch gebrauchen und keinen vor dem anderen bevorzugen. Denn weil sie gleiche