Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 822
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 822 · Bl. 408v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 822
Bl. 408vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
zulassenn, vnnd nach der Ordenung der gerenne, einem Soder nach dem anndernn mit der sohle zuhelffenn, also vnnd dero gestalt, das sie alle sohle gnug bekommenn, vnd keiner gehindert werde, soll auch darin keinenn fur dem anndernn furdernn, noch sich mit einicher Partheyligkeit verdechtig machenn, alles bey straffe, wie vnnser Saltzgreuenn die ordenenn, vnnd als lieb Ihme vnnser vngnade zuuermeidenn sey, Pfannmeister Ambt. Ist auch vermuge vfgerichts vertrags Itzo mit Jeronimus Haderheintz1[?] bestelt, hat auch dauonn benebenn seinem geschwornenn schetzer ampte sein besoldung, Soll dasselbe ampte, wie bisher laut desselbenn vertrags treulich vnnd vleissigk versehenn, darin keinenn vnfleissigen Soder, oder Pfannschmidtmeister, auch die Waldtschmidt nit vbersehenn, auch darnebenn alle des Saltzwergks sachenn in gemeine in guter achtung habenn, damitt vorann schadenn zuuerkommenn, Er solchs Jederzeit den Saltzgreuenn, Renthmeister, vnnd Saltzwarten
zu lassen und nach der Ordnung der Rinnen einem Sieder nach dem anderen mit der Sole zu helfen, und zwar so, dass sie alle Sole genug bekommen und keiner behindert wird. Er soll darin auch keinen vor dem anderen bevorzugen und sich nicht durch irgendeine Parteilichkeit verdächtig machen — alles bei Strafe, wie unsere Salzgrafen sie festsetzen, und so lieb ihm ist, unsere Ungnade zu vermeiden.
Pfannenmeisteramt. Es ist gemäß dem aufgerichteten Vertrag jetzt mit Hieronymus Haderheintz besetzt; er hat davon neben seinem geschworenen Schätzeramt seine Besoldung.
Er soll dieses Amt wie bisher laut demselben Vertrag treulich und fleißig versehen, darin keinen unfleißigen Sieder oder Pfannenschmiedmeister und auch die Waldschmiede nicht übersehen, und daneben alle Sachen des Salzwerks im Allgemeinen gut im Auge behalten, um Schaden vorzubeugen. Solches soll er jederzeit den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart
Unsichere Lesungen
- Haderheintz — Familienname unsicher (Z. 11)