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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 832

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 832 · Bl. 413v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 832

Bl. 413vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das vierdte Buch

1

Wann aber der erste oder annder Bodermeister zu frisch ausgeschlagenn, vnnd das saltz noch nit ganntz trockenn were, so soll er dasselbe Saltz nit messenn, sonndernn ann den anndernn nehistenn seinenn meisternn, nach der Ordnunge, welches saltz am trockennsten ist, anfahenn erst zu messenn, vnnd so forthann, Was auch die Pfann buße betrifft, soll ein Jeder geschworner in seinenn Ime zugeordenntenn Bodenn, rechnen vnnd annzeigenn, aber die schatzwercke, sollenn sie mit vnnd nebenn dem Pfannenn meister versehenn, vnnd anweisung gebenn helffenn, bey Irenn eidenn vnnd pflichtenn, so sie gethann habenn, Die geschwornenn Saltzmesser sollenn auch keinem Eseltreiber, Saltz vor frucht messenn, sie habenn dann die frucht in den Bodenn, vnnd gesehenn, das der Boder die frucht empfanngenn vnd bekommenn habe, Die vier alb, so vnnser gnediger fürst vnnd Herr, hieuor den Bödernn vor das trannckgeldt aus gnadenn ein zeitlanng vonn Jedem wercke zunehmenn zugelassen, sein verordennt, zu erhaltung vnnd ausbesung1[?] des Wildenn wassers, nun hinfurter zugebrauchen, damit

Wenn aber der erste oder ein anderer Siedemeister zu frisch ausgeschlagen hat und das Salz noch nicht ganz trocken ist, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei dem nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, dessen Salz am trockensten ist, und so fort.

Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll jeder Geschworene sie in seinen ihm zugeordneten Siedehäusern berechnen und anzeigen. Die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und Anweisung geben helfen, bei ihren geleisteten Eiden und Pflichten.

Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, es sei denn, sie haben die Frucht in den Siedehäusern und gesehen, dass der Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat.

Die vier Albus, die unser gnädiger Fürst und Herr zuvor den Siedern aus Gnaden eine Zeit lang als Trinkgeld von jedem Werk zu nehmen erlaubt hat, sind nun dazu bestimmt, fortan zur Erhaltung und Ausbesserung gegen das wilde Wasser gebraucht zu werden. Damit

Unsichere Lesungen

  1. ausbesung — Schreibung unsicher (Z. 20)

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