Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 838
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 838 · Bl. 416v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 838
Bl. 416vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Damit auch der Straum vnnd die Schiffart vf der Fulda zwischenn Cassell vnnd Mundenn, beide denn Mundischenn vnnd anndernn, so solchs am allermeistenn geprauchenn, offenn gehalttenn, vnnd nitt verbauwet werdenn, Habenn wir hievor vnnserm Schultheissenn zu Cassell derwegenn bevelch gethan, solches also frey offenn zuhaltenn, vnnd keins wegs ann keinem ortte, mit nichtenn zubauwenn, zulassen, Damit die Schiffe vf solchem straum frey vnnd vngehindert, vf vnnd abe gehenn könnenn, Das gereicht beidenn Furstennthumbenn Lanndenn, vnnd Leuthenn zu ersprieslichem gutem nutzenn, des soll sich ein Jeder, Jtziger vnnd kunfftiger vnnser Schultheis zu Cassell mit ernnst also vleissigk vnnd vnweigerlich gehaltenn, Benebenn der Polliceÿ Ordenunge publicirt zum Sodenn den 16 Augusti Anno 51. Dieweil mann befindet, das der geschwornenn schetzer vnnd Saltzmesser zum Bodenn etliche in Jrem dienste vnnd ampte bis dahero vnnfleissigk, vnnd den Jhren
Damit auch der Strom und die Schifffahrt auf der Fulda zwischen Kassel und Münden — sowohl für die Mündener als auch für andere, die sie am meisten gebrauchen — offen gehalten und nicht verbaut werde, haben wir zuvor unserem Schultheißen zu Kassel deswegen Befehl erteilt, sie so frei und offen zu halten und keinesfalls an irgendeiner Stelle zu bauen zuzulassen, damit die Schiffe auf diesem Strom frei und ungehindert auf- und abgehen können. Das gereicht beiden Fürstentümern, Landen und Leuten zu ersprießlichem gutem Nutzen. Daran soll sich ein jeder jetziger und künftiger Schultheiß zu Kassel mit Ernst so fleißig und unweigerlich halten.
Nebst der Polizeiordnung verkündigt zu den Sooden am 16. August im Jahr 51.
Weil man befindet, dass etliche der geschworenen Schätzer und Salzmesser zu den Siedehäusern in ihrem Dienst und Amt bisher unfleißig gewesen sind und ihren