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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 849

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 849 · Bl. 422r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 849

Bl. 422rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

die vbrigenn vierzigk guldenn, frommenn armenn Megdtenn, armenn Burgers kindern aus Allendorf, die sonnst keine hulff habenn, Jeglicher nach gelegenheit vnnd gut bedunckenn der Verordennttenn gegebenn werdenn sollenn, vnnd mit solchem gelde Jhnen zu ehrenn helffenn, vnnd sollenn soviel muglich mitt Gottes verleyhung darann sein, das sie wohl verheurath vnnd bestattet werdenn, also wann sie mit kindernn befallenn, das sie dieselbigenn in Gottes furcht vnnd aller dinstbarkeit vnnd gehorsamb aufziehen mögen, Diese vnnser Stifftung, soll also wie gemelt genntzlich volnzogenn, vnnd gehaltenn, vnnd darin in keinem weg vonn niemandts ennderung furgenommen werdenn, Wie wir solchs allenn vnnd Jedenn vnnsernn amptsbevelchhabern, so Jederzeit hie sein werden, auch den anndernn Personenn hierobenn gemeltt, sampt vnnd besonndernn Inn Jre eidtspflichtenn, auch derselbenn heil vnnd wolfart, wie sie das für vnnsers Herrnn vnnd seligmachers Jesu Christi strenngenn gerichte verhoffenn zugeniessenn, ernnstlich vnnd treuwlich bevohlenn habenn wollenn, Zu welcher

die übrigen vierzig Gulden frommen armen Mägden, armen Bürgerskindern aus Allendorf geben, die sonst keine Hilfe haben — einer jeden nach Lage und gutem Bedünken der Verordneten. Und sie sollen ihnen mit diesem Geld zu Ehren verhelfen und, soweit möglich, mit Gottes Verleihung darauf hinwirken, dass sie gut verheiratet und versorgt werden, damit sie, wenn sie Kinder bekommen, diese in Gottesfurcht, Dienstbarkeit und Gehorsam aufziehen können.

Diese unsere Stiftung soll wie gesagt gänzlich vollzogen und gehalten und darin auf keine Weise von irgendjemandem eine Änderung vorgenommen werden. Das wollen wir allen und jeden unserer Amtsbefehlshaber, die jeweils hier sein werden, auch den anderen oben genannten Personen, insgesamt und einzeln, in ihre Eidespflichten und bei ihrem Heil und Wohlergehen — so wie sie es vor dem strengen Gericht unseres Herrn und Seligmachers Jesus Christus zu verantworten hoffen — ernstlich und treulich befohlen haben.

Zu deren

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