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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 878

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 878 · Bl. 436v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 878

Bl. 436vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die artickell seines ampts, nach erforderunge seiner verwaltunge, sein gelubt vnnd Eide zuthun vnnd zuleisten soll schuldigk sein, doch damit nichts vnnderlassenn werde, soll am ennde dieser ordnunge, anngehenngkt werdenn, der General vnnd gemein Eidt, welchen vber die Erbhuldung, aller Bodermeister, Afterknechte vnnd einwöhner, ehe vnnd zuuor sie Ihrer Bodenn zuwonenn, oder meisterschafft zuuerwaltenn, vffgenommenn werden, leistenn vnnd leiblich schweren sollenn vnnd mussenn, Vonn des Bronnens Regiment, Saltzsiedenn vnnd dem gantzen Saltzhandell, Des Bronnen Meisters, welcher auch die Kunste in seiner verwaltung mit hinzu hat, ampt ist, das er den Saltzbrunnenn in vleissiger verwahrung vnnd achtunge habe, ohn vnterlas zusehe, das derselbige ordentlich gehaltenn, vnnd allenthalbenn versehenn werde, nach anweisung seiner bestellung, vnd wie im furtgang dieser Ordnung am geburlichenn endenn soll gemeldet werdenn,

die Artikel seines Amtes, wie es seine Verwaltung erfordert, sein Gelübde und seinen Eid zu leisten schuldig sein.

Damit aber nichts unterlassen werde, soll am Ende dieser Ordnung der allgemeine und gemeine Eid angehängt werden, den über die Erbhuldigung hinaus alle Siedemeister, Afterknechte und Einwohner leisten und leiblich schwören sollen und müssen, ehe sie in ihre Siedehäuser einziehen oder eine Meisterschaft übernehmen dürfen.

Vom Regiment des Brunnens, vom Salzsieden und vom ganzen Salzhandel.

Des Brunnenmeisters Amt — der auch die Künste in seiner Verwaltung mit hat — ist es, dass er den Salzbrunnen in fleißiger Verwahrung und Aufsicht habe, ohne Unterlass zusehe, dass er ordentlich gehalten und allenthalben versehen werde, nach Anweisung seiner Bestallung und wie es im Fortgang dieser Ordnung an gebührender Stelle berichtet werden soll.

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