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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 881

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 881 · Bl. 438r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 881

Bl. 438rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

nicht zuwieder setzenn, vf die Pferde, mit fütterunge, huffschlag, vnnd notwendiger Rüstunge vnnd Zeuge die Jederzeit zubeschickenn, vleißige achtung gebenn, fürnemblich aber soll der Sohlmeister hieruon zu antworttenn Jederzeit pflichtig vnnd schuldige sein, Vnnd dieweil am Bronnenn ein grosses gelegenn, vnd deshalb billich in ehrenn soll gehaltenn werdenn, vnnd in guter hut zuhaltenn ist, So wollen wir hiermit geordnet, vnnd ernnstlich gebottenn habenn, das niemandts mit dem Bronnenn, vnnd den Künstenn vmbzugehenn, darauf einichenn beuelch zuhabenn, noch bey den pferdenn sein soll, er sey dann mit besondernn Eidenn, auf vnnd anngenommenn wordenn, welches mit wissenn aller vnnser Beamptenn beschehenn soll, Damit sich Jtztgedachte vnnsere Beambtenn dißfals aller gelegennheit, wie es vmb einenn Jedernn geschaffenn, erkündigenn, vnd vnnder einannder berathschlagenn mügenn, vnd nicht etwa lose, leichtfertige, verdechtige vnnd vndüchtige leuth anngenommenn werdenn, Geschworner auffseher Ambt

nicht widersetzen. Sie sollen fleißig darauf achten, dass die Pferde jederzeit mit Fütterung, Hufbeschlag und der nötigen Ausrüstung und Geschirr versorgt werden; vornehmlich aber soll der Solemeister dafür jederzeit verantwortlich sein.

Und weil am Brunnen viel gelegen ist, er deshalb billig in Ehren gehalten und gut behütet werden soll, so wollen wir hiermit verordnet und ernstlich geboten haben, dass niemand mit dem Brunnen und den Künsten umgehen, darüber irgendeinen Befehl haben oder bei den Pferden sein soll, er sei denn mit besonderen Eiden auf- und angenommen worden. Das soll mit Wissen aller unserer Beamten geschehen, damit sich unsere genannten Beamten dabei über alle Umstände erkundigen können, wie es um einen jeden bestellt ist, und sich untereinander beraten können, damit nicht etwa lose, leichtfertige, verdächtige und untaugliche Leute angenommen werden.

Amt der geschworenen Aufseher.

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